Öster­reich-­Auf­schlag: Wenn Gren­zen den Ein­kauf ver­teuern

21. September 2026

Warum kosten idente Markenprodukte in Österreich oft deutlich mehr als in Deutschland? Ein wesentlicher Grund sind territoriale Lieferbeschränkungen, die es Händlern erschweren, dort einzukaufen, wo die Waren am billigsten sind. Damit wird der Wettbewerb im EU-Binnenmarkt geschwächt und Waren in kleinen Ländern sind damit teurer. Die EU-Kommission stellt nun konkrete Gegenmaßnahmen zur Diskussion. Aus Sicht der AK braucht es klare und verbindliche Regeln zur Abhilfe.

Gleicher Binnenmarkt, unterschiedliche Preise 

Wer in Österreich Lebensmittel oder Drogeriewaren einkauft, zahlt für idente Markenprodukte häufig deutlich mehr als in Deutschland. Dieser sogenannte „Österreich-Aufschlag“ ist seit Jahren zu beobachten. Aktuelle AK-Preiserhebungen zeigen: Der untersuchte Warenkorb mit identen Lebensmitteln war 2026 in Österreich durchschnittlich rund 26 Prozent teurer als in Deutschland. Bei einzelnen Produkten lagen die Preisunterschiede bei 93 Prozent, im Jahr 2025 lagen sie sogar deutlich über 100 Prozent. 

© A&W Blog


Die anhaltenden Preisunterschiede stehen im Widerspruch zu einem zentralen Grundgedanken des europäischen Binnenmarkts: Waren sollen innerhalb der EU frei gehandelt werden können. In der Praxis stoßen Händler jedoch auf Hindernisse, wenn sie Produkte günstiger aus einem anderen Mitgliedstaat beziehen wollen. Eine wesentliche Rolle spielen dabei sogenannte territoriale Lieferbeschränkungen – kurz TSCs („Territorial Supply Constraints“).  

Was sind territoriale Lieferbeschränkungen?

Territoriale Lieferbeschränkungen sind Geschäftspraktiken, die es Einzelhändlern erschweren oder unmöglich machen, Produkte in einem EU-Land einzukaufen und anschließend in einem anderen weiterzuverkaufen. Sie können beispielsweise in Form unterschiedlicher Einkaufspreise, der Verweigerung von Lieferungen in andere Länder oder unterschiedlicher Verpackungen und Etikettierungen auftreten.

Ein vereinfachtes Beispiel zeigt das Problem: Eine Supermarktleiterin in Österreich versucht, das beste Angebot für ihre Kund:innen zu erzielen. Sie weiß, dass dasselbe Produkt in Deutschland günstiger ist und will es daher bei einem dortigen Hersteller kaufen. Der Hersteller könnte eine solche grenzüberschreitende Belieferung jedoch verweigern oder an sachlich nicht gerechtfertigte Bedingungen knüpfen – so zum Beispiel an bestimmte Mindestabnahmemengen oder daran, dass für den österreichischen Markt ausschließlich eine gesonderte Produkt- oder Verpackungsvariante bezogen werden kann. Wird dieser grenzüberschreitende Bezug verhindert oder erschwert, können Hersteller unterschiedliche nationale Preisniveaus leichter aufrechterhalten. Österreichische Händler können dann nicht vom günstigeren Einkauf im Binnenmarkt profitieren – und letztlich müssen die Konsument:innen höhere Preise zahlen.

Österreich besonders betroffen 

Für Österreich ist die Problematik aufgrund der seit Jahren bestehenden Preisunterschiede zu Deutschland besonders relevant. Diese lassen sich jedoch nicht allein mit unterschiedlichen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen erklären. 

Als Erklärung für die höheren Preise werden häufig der kleinere österreichische Markt, topografisch bedingte Transportkosten oder höhere Lohnkosten angeführt. Gerade letztere überzeugen jedoch nicht: Laut dem Statistischen Bundesamt (Destatis) lagen die durchschnittlichen Arbeitskosten in Deutschland im Dienstleistungsbereich mit 42,10 € sogar leicht über jenen in Österreich mit 41,80 €. Eine Erhebung der AK Tirol zeigt zudem, dass Handelsangestellte in Österreich im Schnitt 20 % bis 25 % weniger als in Bayern verdienen. Auch die Tatsache, dass drei der vier größten österreichischen Einzelhändler Teil deutscher Handelskonzerne sind, löst das Problem nicht. Denn die österreichischen Gesellschaften können nicht automatisch zu jenen Konditionen einkaufen, die ihre Konzernschwestern in Deutschland erhalten. Laut Handelsexpert:innen werden solche grenzüberschreitenden Beschaffungen zu denselben Konditionen teilweise sogar dann verhindert, wenn österreichische Händler bereit wären, die zusätzlichen Transportkosten selbst zu tragen.

Die AK macht die Europäische Kommission bereits seit 2014 auf die erheblichen Preisunterschiede zwischen Österreich und Deutschland sowie auf Beschränkungen bei der grenzüberschreitenden Beschaffung aufmerksam. Zuletzt wandte sie sich im Jänner 2026 in einem Schreiben an Kommissionsvizepräsidentin Teresa Ribera. Bereits Ende 2025 hatte sich die AK zudem dafür ausgesprochen, den Schutz der Geoblocking-Verordnung auf den Business-to-Business-Bereich auszuweiten. Die Verordnung verbietet bestimmte Benachteiligungen beim grenzüberschreitenden Zugang zu Waren und Dienstleistungen – ein entsprechender Schutz für den Einkauf zwischen Unternehmen könnte daher auch einen Ansatzpunkt gegen territoriale Lieferbeschränkungen bieten. 

Dass es sich dabei längst nicht nur um ein österreichisches Problem handelt, erkennt mittlerweile auch die Europäische Kommission an. In ihrer Binnenmarktstrategie 2025 zählt die Europäische Kommission territoriale Lieferbeschränkungen zu den „Terrible Ten“ – den zehn besonders schädlichen Hindernissen für einen funktionierenden Binnenmarkt.

Einzelfallverfahren reichen nicht aus 

Dass territoriale Lieferbeschränkungen bereits nach geltendem Wettbewerbsrecht aufgegriffen werden können, zeigen die Verfahren gegen AB InBev und Mondelēz, in denen die Europäische Kommission Geldbußen wegen der Behinderung des grenzüberschreitenden Handels verhängt hat. Die bisherige Vollzugspraxis zeigt allerdings auch die Grenzen dieses Ansatzes: Wettbewerbsrechtliche Einzelfallprüfungen haben bislang nur in wenigen Fällen dazu geführt, dass entsprechende Geschäftspraktiken untersagt und sanktioniert wurden. Zudem sind die Verfahren aufwendig und langwierig. Im Fall Mondelēz fanden bereits 2019 Hausdurchsuchungen statt; abgeschlossen wurde das Verfahren erst fünf Jahre später.  

Neben der behördlichen Durchsetzung besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, Wettbewerbsverstöße auf privatrechtlichem Weg zu verfolgen und Schadensersatz geltend zu machen. Die Kartellschadensersatzrichtlinie erleichtert solche Klagen bei Verstößen gegen Art. 101 und 102 AEUV. Sie löst das grundlegende Problem jedoch nicht: Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch ist zunächst, dass überhaupt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt. Die Kartellschadenersatzrichtlinie beseitigt diese Hürden nicht. Darüber hinaus muss festgestellt werden, wer durch diesen Verstoß welchen konkreten Schaden erlitten hat. Gerade bei territorialen Lieferbeschränkungen kann das schwierig sein: Zahlt ein Händler aufgrund einer Beschränkung einen höheren Einkaufspreis, kann er diesen teilweise über höhere Verkaufspreise an seine Kund:innen weitergeben (sogenanntes „Passing-on“). Dann muss geklärt werden, welcher Teil des Schadens beim Händler verblieben und welcher auf nachgelagerte Marktstufen bis hin zu den Konsument:innen weitergegeben worden ist. 

Auch die Höhe des Schadens lässt sich nicht einfach aus dem beobachteten Preisunterschied ableiten. Dafür muss letztlich die hypothetische Situation rekonstruiert werden, welcher Preis ohne den Wettbewerbsverstoß gegolten hätte. Solche Berechnungen können Vergleiche mit anderen Zeiträumen oder Märkten und umfangreiche ökonomische Analysen erfordern. Die private Rechtsdurchsetzung ist daher ein wichtiges Instrument für konkrete Wettbewerbsverstöße – aber ein aufwendiger Umweg, wenn es darum geht, ein strukturelles Problem des Binnenmarkts zu lösen.

Klare Regeln statt freiwilliger Selbstverpflichtungen

Territoriale Lieferbeschränkungen sind nicht nur in Österreich ein Problem. Auch andere Staaten wie Belgien, Griechenland, Kroatien, die Niederlande und Slowenien sind davon betroffen. Die Europäische Kommission hat daher über die Single Market Enforcement Taskforce (SMET) eine Initiative gestartet und prüft derzeit unterschiedliche Maßnahmen gegen territoriale Lieferbeschränkungen. Zur Diskussion stehen Selbstregulierung durch die betroffenen Interessengruppen, Leitlinien für nationale Behörden und Marktteilnehmer sowie zwei unterschiedliche gesetzgeberische Ansätze: Rechtsvorschriften, die auf wirtschaftliche Abhängigkeit und eine Prüfung im Einzelfall abstellen, oder klare Verbotsvorschriften, die unzulässige Praktiken vorab identifizieren und mögliche Rechtfertigungsgründe festlegen. 

Aus Sicht der AK spricht vieles für einen europäischen Rechtsrahmen mit klar definierten Verbotsvorschriften. Selbstregulierung allein greift zu kurz: Territoriale Lieferbeschränkungen sind seit Jahren bekannt, während Markenartikelkonzerne wirtschaftlich von unterschiedlichen nationalen Preisniveaus profitieren können. Es ist daher kaum zu erwarten, dass sich das strukturelle Problem durch freiwillige Verhaltenskodizes wirksam lösen lässt. 

Erforderlich sind vielmehr klare Vorgaben, welche territorialen Beschränkungen unzulässig sind und unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen gerechtfertigt werden können. Die Beweislast für eine solche Rechtfertigung sollte bei den Unternehmen liegen. Verbindliche Regeln ermöglichen zudem wirksame Sanktionen und gelten für alle erfassten Unternehmen gleichermaßen. Ein rechtlicher Rahmen kann außerdem nur dann Wirkung entfalten, wenn seine Einhaltung auch durch die zuständige Wettbewerbsbehörde effektiv kontrolliert wird.  

Österreich muss seinen Ankündigungen Taten folgen lassen 

Österreich hat sich bereits klar gegen territoriale Lieferbeschränkungen positioniert. Im August 2025 forderten Wirtschaftsministerium und Bundeswettbewerbsbehörde die Europäische Kommission gemeinsam auf, einen Gesetzesvorschlag zum Verbot ungerechtfertigter territorialer Lieferbeschränkungen vorzulegen. Im Oktober 2025 brachten SPÖ, ÖVP und Neos einen Entschließungsantrag gegen den „Österreich-Aufschlag“ ein, der im November einstimmig vom Nationalrat beschlossen wurde.

Umso bemerkenswerter ist die nun deutlich zurückhaltendere Position des Wirtschaftsministeriums: In seiner Stellungnahme vom April 2026 an die Europäische Kommission legt man sich nicht mehr auf ein gesetzliches Verbot fest, sondern hält auch Selbstregulierung sowie unverbindliche Leitlinien für mögliche Instrumente und plädiert insgesamt für einen ausgewogenen „Maßnahmenmix“. Zugleich räumt das Ministerium ein, dass unverbindliche Maßnahmen in der Praxis wahrscheinlich nur begrenzt Wirkung entfalten könnten.

Aus Sicht der AK sollte Österreich hinter den eigenen politischen Zusagen nicht zurückbleiben. Freiwillige Lösungen reichen bei einem seit Jahren bekannten strukturellen Problem nicht aus. Die Bundesregierung sollte sich daher auf europäischer Ebene konsequent für klare, verbindliche und wirksam durchsetzbare Regeln gegen ungerechtfertigte territoriale Lieferbeschränkungen einsetzen. 

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