Die EU-Kommission hat am 18. März 2026 ihren Vorschlag für einen neuen Rechtsrahmen für Unternehmen präsentiert, das sogenannte 28. Regime. Dieses soll eine europaweit harmonisierte Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung – die EU Inc. – als Ergänzung zu den 27 geltenden nationalen Regelwerken schaffen. Bei näherer Betrachtung erscheint der Verordnungsvorschlag aber wenig ausgereift und stellt eine Gefahr für einen seriösen Geschäftsverkehr und die Interessen von Arbeitnehmer:innen dar, insbesondere für deren Mitbestimmungsrechte.
Zweifelhaftes Regelungsziel
Gemäß Vorschlag der EU-Kommission soll die EU Inc. in allen Mitgliedstaaten verfügbar sein und eine ausschließlich digitale Gründung binnen 48 Stunden für weniger als 100 Euro an Gebühren und ohne jegliches Mindestkapital ermöglichen. Damit will die Kommission einen Beitrag zur Stärkung des Binnenmarkts und der Wettbewerbsfähigkeit der EU leisten und beruft sich dabei auf den Draghi-Bericht. Dieser beinhaltet u. a. die Empfehlung, Gründer:innen von innovativen Start-ups einen einheitlichen Rechtsrahmen an die Hand zu geben, damit sie in unkomplizierter Weise Unternehmen gründen, grenzüberschreitend betreiben und im Fall des Scheiterns zügig abwickeln können.
Trotz der expliziten Bezugnahme auf Draghis Bericht hat die Kommission aber das ursprüngliche Regelungsziel weitgehend über Bord geworfen: So soll nämlich die Rechtsform der EU Inc. allen Unternehmen – also auch bereits existierenden – ohne jegliche Beschränkung zur Verfügung stehen. Insbesondere große Konzerne könnten somit uneingeschränkt viele Tochterunternehmen als EU Inc. gründen und diese in jedem beliebigen Mitgliedstaat unabhängig von dem tatsächlichen Verwaltungssitz registrieren. Das 28. Regime würde somit das Auseinanderklaffen von Satzungs- und Verwaltungssitz für die gesamte EU gesetzlich festschreiben und damit ideale Voraussetzungen für die Neuordnung von Konzernstrukturen und die Umgehung von nationalen Standards sowie Arbeitnehmer:innenrechten schaffen.
Verordnung oder Richtlinie?
Dabei ist bereits umstritten, ob die EU Inc. überhaupt durch eine einzige Verordnung eingeführt werden kann, wie es die Kommission vorgeschlagen hat. Rechtsexpert:innen haben im Vorfeld darauf hingewiesen, dass gemäß den europäischen Verträgen das 28. Regime durch Richtlinien zu erlassen wäre. Damit hätten die Mitgliedstaaten auch einen größeren Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung in nationales Recht. Eine Verordnung käme nur infrage, wenn sie von den Mitgliedstaaten einstimmig angenommen werden würde – wie auch bereits der EuGH in einer vergleichbaren Rechtssache festgestellt hatte. Die Einstimmigkeit im Rat ist aber kaum realistisch.
Aushebelung von nationalen Mitbestimmungsrechten von Arbeitnehmer:innen
In Österreich besitzen Arbeitnehmer:innen seit nun mehr als 50 Jahren ein Recht auf Mitwirkung im Aufsichtsrat. Besonders problematisch ist, dass das 28. Regime – wie auch seine gescheiterten Vorgängervorhaben der Societas Privata Europaea (SPE) und der Societas Unius Personae (SUP) – die österreichischen sowie die in weiteren 18 Mitgliedstaaten geltenden Mitbestimmungsrechte von Arbeitnehmer:innen in gezielter Weise unterlaufen würden. In Hinblick auf die Mitbestimmung von Arbeitnehmer:innen soll nämlich das Recht des Satzungssitzes der EU Inc. – und nicht das Recht des Verwaltungssitzes oder des Staates, wo die Arbeitnehmer:innen tätig sind – zur Anwendung gelangen. Durch die vollständige digitale Gründung einer EU Inc. in einem mitbestimmungsfreien Mitgliedstaat können somit die etablierten nationalen Mitbestimmungsrechte ohne große Mühen ausgehebelt werden. Dass mit solchen Umgehungspraktiken zu rechnen ist, stellt die Europäische Aktiengesellschaft (SE) unter Beweis, die eine Umgehung ebenfalls nicht ausschließt und zur missbräuchlichen Nutzung insbesondere in Deutschland geführt hat. Das 28. Regime würde somit zu einem regime shopping von Unternehmen führen und ein race to the bottom zwischen den Mitgliedstaaten in Hinblick auf die Mitbestimmungsrechte von Arbeitnehmer:innen in den nationalen Kapitalgesellschaftsformen auslösen.
Gefährdung eines seriösen Geschäftsverkehrs & fehlende Geldwäscheprävention
Die EU Inc. unterminiert aber nicht nur die Rechte von Arbeitnehmer:innen, sondern stellt eine ernstzunehmende Gefahr für einen seriösen Geschäftsverkehr dar. In diesem Zusammenhang sind als Erstes die ungenügenden Publizitäts- und Transparenzanforderungen zu nennen: Zwar sind die Gründungsgesellschafter:innen einer EU Inc. bekanntzugeben, spätere Anteilsübertragungen sind aber nicht öffentlich. Eine angemessene Transparenz über die Beteiligungsstrukturen ist aber Voraussetzung für einen geordneten Geschäftsverkehr und die Aufdeckung von missbräuchlichen Unternehmensgründungen.
Das 28. Regime steht auch in einem Widerspruch zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. So enthält der Vorschlag keine Regelungen darüber, wer auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt bei der Gründung einer EU Inc. Geldwäsche-Sorgfaltspflichten wahrzunehmen und Kontrollen durchzuführen hat.
Schlussendlich soll die EU Inc. ohne jegliches Stammkapital auskommen. Das bedeutet, dass sie gegründet, betrieben und aufgelöst werden kann, ohne dass jemals auch nur ein Euro eingebracht wurde. Die Haftungsbeschränkung gibt es somit zum „Nulltarif“. Das ermöglicht u. a. projektbezogene Gründungen zur Erprobung von Geschäftsideen und führt zu einer Verlagerung des unternehmerischen Risikos auf die Allgemeinheit. Für Gläubiger:innen und Arbeitnehmer:innen bedeutet das im Insolvenzfall, dass sie vor einer leeren Hülle stehen, aus der nichts zu holen ist. Das vollständige Fehlen von ernsthaften Einstiegshürden macht die EU Inc. zudem zu einem prädestinierten Instrument für die Gründung von Briefkastenfirmen.
„Vereinfachtes“ Insolvenzverfahren zulasten Dritter
Anstatt diese strukturellen Schwächen der EU Inc. z. B. durch strengere Haftungsvorschriften für die Geschäftsführung zu kompensieren, geht das 28. Regime noch einen Schritt weiter und will auch das Insolvenzverfahren für innovative Start-ups radikal „vereinfachen“. Eine EU Inc. soll durch das Ausfüllen von standardisierten Formularen in Eigenverantwortung der Schuldnerin binnen sechs Monaten abgewickelt werden können. Dabei soll auf die Einbindung eines Masseverwalters oder einer Masseverwalterin, der oder die in unabhängiger Weise die Interessen von Gläubiger:innen und Arbeitnehmer:innen wahrnimmt, verzichtet werden können. Das Verfahren steht somit im Widerspruch zum österreichischen Insolvenzrecht sowie den Schutzbestimmungen für Arbeitnehmer:innen und untergräbt das österreichische System der Entgeltsicherung. Die Insolvenz einer EU Inc. würde somit die wirtschaftlichen Interessen von Arbeitnehmer:innen erheblich beeinträchtigen.
Fazit
Der Schutz der Interessen von Arbeitnehmer:innen und ein geordneter Wettbewerb stellen unverzichtbare Voraussetzungen für die europäische Wirtschaftsordnung dar. Der Kommissionsvorschlag wird diesen Anforderungen aber nicht gerecht. Vielmehr erweist die Kommission dem Binnenmarkt einen Bärendienst, indem das 28. Regime intransparente Beteiligungsstrukturen ermöglicht, die Gründung von Briefkastenfirmen erleichtert und das Risiko für Geldwäsche erhöht. Ohne angemessene Seriositätsschwellen für Kapitalgesellschaften sind es Gläubiger:innen, Arbeitnehmer:innen und die öffentliche Hand, die die wirtschaftlichen Konsequenzen von Insolvenzen und missbräuchlichen Unternehmensgründungen zu tragen haben.
Darüber hinaus würde das 28. Regime (bestehenden) Unternehmen eine ideale Rechtsform an die Hand geben, um Mitbestimmungsrechte von Arbeitnehmer:innen gezielt und in rechtskonformer Weise zu unterlaufen. Der Kommissionsvorschlag verkennt somit die positiven ökonomischen Effekte der Unternehmensmitbestimmung und setzt Innovation und soziale Verantwortung in kein ausgewogenes Verhältnis. Was als großer Wurf für ein modernes europäisches Unternehmensrecht dargestellt wird, entpuppt sich bei näherer Betrachtung als Rückschritt und würde zu einem EU-weiten Wettbewerb um die niedrigsten Standards führen.
Die Kommission hat angekündigt, das Gesetzgebungsverfahren noch dieses Jahr abschließen zu wollen. Ob dieser ambitionierte Zeitplan eingehalten werden kann, ist fraglich, da mehrere Mitgliedstaaten und EU-Parlamentsabgeordnete massive Bedenken am Vorschlag angemeldet haben. In Anbetracht der Fülle an Kritikpunkten wartet auf die EU-Institutionen noch eine Menge Arbeit, wenn der Vorschlag einen tatsächlichen Mehrwert für alle schaffen will.