Die Bundesregierung hat sich den konsequenten und nachhaltigen Kampf gegen Steuerbetrug und Abgabenhinterziehung zum Ziel gesetzt. Im Zuge des Doppelbudgets 2027/28 werden weitere Maßnahmen umgesetzt, wodurch die Ermittlungs- und Kontrollmöglichkeiten der Finanzverwaltung ausgeweitet und bestehende Schlupflöcher geschlossen werden sollen. Ziel ist es, Steuerbetrug wirksamer zu bekämpfen und gleichzeitig zusätzliche Einnahmen für die Budgetsanierung zu erzielen. Eine erste Analyse.
Erwartete Einnahmen
Bereits im Vorjahr wurden im Zuge der ersten Budgetplanung der neuen Bundesregierung 1,4 Mrd. Euro im Zeitraum 2026 bis 2029 über Maßnahmen im Rahmen der Betrugsbekämpfung angekündigt. Ende letzten Jahres erfolgte das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025, das aus drei Teilen – Steuern, Daten und Sozialabgaben – besteht. Die erwarteten Mehreinnahmen im Bereich Steuern belaufen sich auf rund 400 Mio. Euro im Zeitraum 2026 bis 2029. Mit weiteren Maßnahmen im Bereich des Vollzugs stellt das Betrugsbekämpfungspaket nach Analysen des Budgetdienstes insgesamt 1,2 Mrd. Euro bis 2029 in Aussicht.
Darüber hinaus wurden zuletzt einige weitere steuerliche Maßnahmen im Rahmen der Betrugsbekämpfung beschlossen: Mit dem Budgetmaßnahmengesetz 2026 wurden Nachschärfungen bei der Wegzugsbesteuerung, Erweiterungen der Auskünfte im Kontenregister- und Konteneinschaugesetz sowie ein Steuerbetrugsbekämpfungspaket im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes zum Doppelbudget 2027/28 beschlossen. Zudem wird ein drittes Betrugsbekämpfungspaket (70 Mio. Euro 2028 und 100 Mio. in den Folgejahren) in Aussicht gestellt.
Geplante steuerliche Änderungen im Detail
Neue Regeln für die Wegzugsbesteuerung
Im Bereich der Wegzugsbesteuerung kommt es zu weitreichenden Änderungen. Bisher wurden beim Wegzug ins Ausland stille Reserven wie Wertpapiere, Beteiligungen und sonstiges Kapitalvermögen auf Antrag des bzw. der Steuerpflichtigen erst nach Veräußerung festgesetzt. Im Ergebnis führte dies zu einer Stundung der Steuerpflicht, die sich häufig über mehrere Jahre erstreckte. Künftig wird diese Vorgehensweise durch die Einführung eines Nichtfestsetzungskonzepts mit erweiterten Nachweis- und Meldepflichten ersetzt. Weiters geht die Neuerung mit einer Verpflichtung, aktiv tätig zu werden, sobald ein festsetzungsauslösendes Ereignis eintritt, einher. 2027 wird mit einem Mehraufkommen von 20 Mio., in den Folgejahren mit 25 Mio. Euro gerechnet.
Die Neuregelung schließt die bisherigen Gestaltungsmöglichkeiten allerdings nicht vollständig. Bei unentgeltlichen Übertragungen, insbesondere durch Schenkungen oder Erbschaften, werden weiterhin keine Festsetzungen ausgelöst, sodass eine sofortige Besteuerung ausbleibt. Damit bleibt eine zentrale Schwachstelle der geltenden Regelungen unangetastet. Trotz der grundsätzlich positiven Verschärfungen werden somit weiterhin Konstellationen bestehen, in denen die Besteuerung aufgeschoben oder gänzlich vermieden werden kann.
Neue Befugnisse beim Zugriff auf Kontoinformationen
In den vergangenen Jahren ist die Zahl der gegründeten Scheinunternehmen kontinuierlich gestiegen. Allein im Jahr 2025 registrierte das Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) 411 derartige Scheinunternehmensgründungen. Um dieser Tendenz entgegenzuwirken, werden die Ermittlungsbefugnisse des ABB erweitert. Künftig werden im Rahmen von Ermittlungsverfahren zur Feststellung von Scheinunternehmen auch Einsichten in das Kontenregister möglich sein. Dadurch sollen Zahlungsströme rund um Scheinunternehmen schneller nachvollzogen und verdächtige Transaktionen früher erkannt werden. Zum Schutz der Betroffenen wird das Bundesfinanzgericht die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen überprüfen. Diese Befugniserweiterungen werden zur effizienteren Aufdeckung betrügerischer Unternehmenskonstruktionen beitragen und sollen jährlich rund 13 Mio. Euro einbringen.
Einschränkungen bei Gesellschafterverrechnungskonten
Status quo ist, dass Gesellschafter:innen aufgrund der geltenden Rechtsprechung nicht dazu verpflichtet sind, offene Verrechnungskonten bei ihrem Unternehmen auszugleichen. Ein verpflichtender Ausgleich besteht nur dann, wenn der bzw. die Gesellschafter:in die eigene Zahlungsfähigkeit nicht nachweisen kann. Solange dies nicht der Fall ist, werden die offenen Forderungen nicht als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert, was folglich auch nicht zu einer Besteuerung führt. In der Praxis werden Entnahmen häufig über längere Zeiträume aufgebaut, ohne dass daraus unmittelbare steuerliche Konsequenzen entstehen. Insbesondere bei späterer Insolvenz der Gesellschaft bzw. mangelnder Bonität werden diese Forderungen uneinbringlich und die darauf zu entrichtende Kapitalertragsteuer (KESt) kann letztlich nicht mehr eingebracht werden.
Um dieser Problematik entgegenzuwirken, ist vorgesehen, dass Verrechnungskonten bis zum Bilanzstichtag (meist per 31.12.) verpflichtend auszugleichen oder in ein fremdübliches Darlehen – das bedeutet zu marktüblichen Zinsen – umzuwandeln sind. Erfolgt weder ein Ausgleich noch eine Umwandlung, soll der aushaftende Betrag einer Ausschüttungsfiktion und damit der KESt (27,5 Prozent) unterliegen. Die geplante Änderung setzt grundsätzlich an der richtigen Stelle an, jedoch ist für Gesellschafter:innen mit einer Beteiligung von mehr als 10 Prozent ein Freibetrag von 50.000 Euro vorgesehen, was bedeutet, dass erst ein darüber hinausgehender Betrag der Regelung unterliegt. Die Höhe des Freibetrags ist kritisch zu sehen, denn gemessen am Ziel, missbräuchliche Gestaltungen einzudämmen, wirkt dieser vergleichsweise großzügig bemessen. Mit einem niedrigeren Schwellenwert könnte dieser grundsätzlich bedeutende Schritt noch treffsicherer sein.
Anpassungen im Importsteuerrecht
Werden Waren in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt, ist Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) zu entrichten. Üblicherweise wird diese vom Zoll berechnet und direkt bei Einfuhr eingehoben. Eine Verfahrenserleichterung gibt es für besonders registrierte Unternehmen: das sogenannte 5EV-Verfahren. Dabei muss die EUSt nicht sofort bezahlt werden, sondern wird auf dem Umsatzsteuerkonto des Unternehmens vorgemerkt und kann dort mit einer allfälligen Vorsteuer gegengerechnet werden. In der Praxis wurden jedoch Missbrauchsmuster festgestellt, bei denen Unternehmen unter anderem ihre österreichische UID-Nummer zur Verfügung stellen, obwohl die eingeführten Waren tatsächlich für andere Unternehmen oder Personen bestimmt sind.
Sobald die Behörden die Einfuhrumsatzsteuer einheben möchten, sind die Verantwortlichen häufig nicht mehr auffindbar oder die Unternehmen bereits wirtschaftlich verschwunden, da es sich oft um Scheinunternehmen gehandelt hat. Das Ergebnis ist immer dasselbe: Die Einfuhrumsatzsteuer wird letztlich nie entrichtet.
Um diesen Modellen einen Riegel vorzuschieben, sind nun erweiterte Befugnisse des Zolls, welcher bei Verdacht auf ein Finanzvergehen das 5EV-Verfahren untersagen kann, geplant.
Die geplante Änderung zielt darauf ab, Steuerausfälle bereits im Ansatz zu verhindern. Für die Finanzverwaltung könnte dies ein wirksames Instrument sein, um missbräuchliche Importstrukturen aufzudecken und den vollständigen Ausfall der Einfuhrumsatzsteuer künftig deutlich einzudämmen.
Neue Bewertungsregeln von Beteiligungen
Kapitalanteile, die im Inland keinen Kurswert haben, sind in der Praxis nach dem gemeinen Wert zu bewerten. Um diesen zu ermitteln, wird auf die Erlöse aus mehreren vergleichbaren Veräußerungen abgestellt. Kann der gemeine Wert jedoch mangels vergleichbarer Veräußerungen nicht abgeleitet werden, kommt in der Praxis häufig das vereinfachte Wiener Verfahren zum Einsatz und der Wert wird geschätzt. Das Problem dabei: Die ermittelten Werte lagen nicht selten deutlich unter jenen Preisen, die bei späteren Verkäufen tatsächlich erzielt wurden. Mit der Neuregelung soll vorgesehen werden, dass der gemeine Wert auch bei einem einzelnen Veräußerungsvorgang – und nicht mehr wie bisher nur nach mehreren Veräußerungen – abgeleitet werden kann. In der Praxis ist diese Regelung insbesondere für die Stiftungseingangssteuer relevant, da es hier oft zu Unterbewertungen kommt.
Mehr Köpfe gefragt
Ob die insgesamt erwarteten Mehreinnahmen allerdings tatsächlich in der prognostizierten Höhe erzielt werden können, wird letztlich von der konkreten gesetzlichen Ausgestaltung und ihrer praktischen Umsetzung abhängen.
Der Erfolg der Betrugsbekämpfung ist jedoch nicht allein an neuen gesetzlichen Befugnissen zu messen. Ebenso entscheidend ist, dass ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung steht, um diese Befugnisse in der Praxis wirksam einzusetzen. Die bisherigen Ergebnisse des 2021 eingeführten Amts für Betrugsbekämpfung zeigen mit erzielten Mehreinnahmen von 154 Mio. Euro im Jahr 2025 eindrucksvoll, welches Potenzial eine gut ausgestattete Finanzverwaltung entfalten kann. Sie verdeutlichen aber auch, dass erfolgreiche Betrugsbekämpfung mit ausreichend qualifiziertem Personal steht und fällt. Neue Ermittlungsbefugnisse und strengere gesetzliche Regelungen bleiben weitgehend wirkungslos, wenn jene, die sie umsetzen sollen, fehlen. Deshalb wird es nun besonders wichtig sein, die angekündigten 80 neuen Mitarbeiter:innen in diesem Bereich schnell zu besetzen. Eine (weitere) Erhöhung der Planstellen sowie eine Attraktivierung ebendieser wäre daher ein wesentlicher nächster Schritt. Vor allem mit einer großzügigeren Anrechnung von Vordienstzeiten hätte der Staat einen wichtigen Hebel, um erfahrene Quereinsteiger:innen zu gewinnen, da gerade diese das vorhandene Know-how rasch verstärken könnten.
Fazit
Mit dem zweiten Betrugsbekämpfungspaket setzt die Bundesregierung ihren Schwerpunkt auf eine stärkere Kontrolle steuerlich risikobehafteter Bereiche fort. Die geplanten Maßnahmen reichen von erweiterten Ermittlungsbefugnissen bis hin zu materiell-rechtlichen Änderungen im Unternehmenssteuerrecht. Gemeinsam verfolgen sie das Ziel, Steuerbetrug wirksamer zu bekämpfen, Wettbewerbsverzerrungen einzudämmen und zusätzliche Budgetmittel zu erschließen.
Mit Spannung ist nun auch der Blick in Richtung des 3. Maßnahmenpakets gerichtet. Aufgrund der hohen prognostizierten Mehreinnahmen ist zu erwarten, dass dieses Paket wohl weitere bedeutende Schritte setzen wird. Erforderlich wären unter anderem ein zeitlich früheres Ansetzen gegen Betrugsbekämpfung, beispielsweise durch weitreichendere Vernetzung und Automatisierung, konsequentere Kontrollen in besonders missbrauchsanfälligen Branchen sowie die regelmäßige amtliche Veröffentlichung der Steuerlücke, wie sie bereits in vielen anderen Ländern etabliert ist. Nichtsdestotrotz: Wer zusätzliche Millionen an Mehreinnahmen durch konsequentere Betrugsbekämpfung erwartet, muss auch bereit sein, in jene Menschen zu investieren, die diese Einnahmen überhaupt erst möglich machen.
Bereits jetzt zeigt sich jedoch, dass die Betrugsbekämpfung erfreulicherweise zu einem wichtigen Instrument der Budgetkonsolidierung geworden ist.