Betrugsbekämpfungsgesetz Teil 1 – ersten Schritten gegen Steuer­betrug müssen weitere folgen

17. Februar 2026

Steuerbetrug und Abgabenhinterziehung verursachen jedes Jahr enorme Einnahmenverluste und untergraben das Vertrauen in ein faires Steuersystem. Mit dem ersten Teil des Betrugsbekämpfungsgesetzes setzt die Bundesregierung nun bei bekannten Schlupflöchern an und stärkt die Durchsetzung des Steuerrechts. Viele Maßnahmen sind richtig und längst notwendig, gleichzeitig werden die strukturellen Ursachen von Steuer- sowie Abgabenhinterziehung noch nicht gelöst. Ein zweites, deutlich weitergehendes Maßnahmenpaket wird entscheidend sein, um weiter bestehende Lücken zu schließen.

Betrugsbekämpfungsgesetz – was umfasst Teil 1?

Mit dem ersten Teil des Betrugsbekämpfungsgesetzes (BBKG 2025) hat sich die Bundesregierung auf Basis von Vorschlägen einer interministeriellen Expert:innen-Arbeitsgruppe auf eine Reihe wesentlicher Änderungen im Bereich Sozialabgaben, Daten und Steuer- sowie Abgabenrecht geeinigt. Ziel der Maßnahmen ist es, bekannte Umgehungskonstruktionen einzudämmen, die Vollziehung zu stärken und strukturelle Schwächen im bestehenden System zu adressieren. Der Großteil der Neuregelungen ist bereits mit 1. Jänner 2026 in Kraft getreten. Nachfolgend werden die zentralen steuerrechtlichen Änderungen dargestellt und eingeordnet.

Finanzielle Auswirkungen

Laut Analyse des Budgetdienstes werden über die Jahre 2026 bis 2029 aufgrund der steuerrechtlichen Maßnahmen insgesamt 400 Mio. Euro an Mehreinnahmen erzielt (insbesondere durch die Erweiterung der Auftraggeber:innenhaftung, Wegfall des Vorsteuerabzugs bei Luxusimmobilien). Demgegenüber stehen für diese Jahre Aufwendungen in Höhe von 17 Mio. Euro, da unter anderem bis zu 40 zusätzliche Vollbeschäftigtenäquivalente geschaffen werden sollen. Die letzten Jahre spannte sich die Situation der Personalressourcen in der Finanzverwaltung immer weiter an, weshalb eine effektive Steuerbetrugsbekämpfung dringend ausreichend Personal benötigt. Wie eine parlamentarische Anfrage aufzeigt, bringt ein:e Prüfer:in für Großbetriebe in etwa das 21-Fache an Mehrergebnis der eigenen Personalkosten wieder herein. Aufgrund dessen ist die Personalaufstockung der Finanzverwaltung ein zentraler und wesentlicher Schritt gegen die Betrugsbekämpfung.


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Erweiterung der Auftraggeber:innenhaftung im Baubereich

Ein Schwerpunkt des Gesetzespakets liegt in der Ausweitung der Auftraggeber:innenhaftung im Baubereich in Fällen der Arbeitskräfteüberlassung. Hintergrund ist die seit Jahren verbreitete Praxis, Subleistungen formal als Werkleistungen abzurechnen, obwohl tatsächlich Arbeitskräfte überlassen werden. Diese Konstruktionen gehen häufig mit Abgaben- und Sozialversicherungsbetrug einher.

Künftig soll die Haftung von bislang insgesamt 25 Prozent des Werklohns auf 40 Prozent angehoben werden. Davon entfallen 32 Prozent auf Sozialversicherungsbeiträge und 8 Prozent auf lohnabhängige Abgaben. Die Maßnahme ist ein notwendiger Schritt, da sie Auftraggeber:innen stärker in die Verantwortung nimmt und Anreize für die Auswahl seriöser Vertragspartner:innen schafft.

Gleichzeitig zeigt sich jedoch, dass die Regelung nicht weit genug geht. Eine Ausdehnung der Auftraggeber:innenhaftung auf weitere besonders betrugsanfällige Branchen wäre wichtig, etwa auf das (Klein-)Transportgewerbe, die Reinigungsbranche oder den Bewachungssektor. Auch dort sind vergleichbare Umgehungskonstruktionen bekannt, die bislang nur unzureichend erfasst werden.

Abschaffung des Vorsteuerabzugs bei Vermietung von Luxusimmobilien

Ein weiterer zentraler Aspekt betrifft den Vorsteuerabzug bei der Vermietung von Luxus-Wohnimmobilien. Künftig soll dieser bei sogenannten besonders repräsentativen Grundstücken nicht mehr zulässig sein. Als maßgeblich gelten Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 2 Mio. Euro innerhalb von fünf Jahren.

Dies ist aus steuersystematischer Sicht richtig, denn steuerliche Begünstigungen bei hochpreisigen Wohnimmobilien stehen im Spannungsverhältnis zu einer gleichmäßigen Besteuerung und sind insbesondere im Vergleich zu privat gehaltenem Wohnvermögen schwer zu rechtfertigen. Konkret sollen dadurch Modelle steuerlich unattraktiv werden, bei denen hochvermögende Privatpersonen ihre „Villen“ über (eigene) Unternehmen gebaut und danach gemietet haben, um die Baukosten effektiv um 16,7 Prozent zu senken – auf Kosten der Steuerzahler:innen.

Zuwendungen von ausländischen stiftungsähnlichen Gebilden

In der Praxis wurden vermehrt Fälle beobachtet, in denen ausländische stiftungsähnliche Gebilde – sogenannte Trusts – als Umgehungskonstruktion genutzt wurden, um nicht steuerbare Geldflüsse zu tätigen. Die bis dahin geltende Fassung des § 27 Abs 5 Z 7 EStG ließ eine nachteilige Differenzierung von Zuwendungen an stiftungsähnliche Gebilde zu. Durch die Ausweitung des Anwendungsbereiches aus der Überlassung von Kapital wird eine bestehende steuerliche Lücke geschlossen und eine Gleichbehandlung zwischen in- und ausländischen Stiftungszuwendungen erreicht. Es wird nur mehr auf die Vergleichbarkeit mit einer privatrechtlichen Stiftung und somit abstrakt auf das Vorliegen eines stiftungsähnlichen Gebildes abgestellt, was zu einer erhöhten Steuergerechtigkeit beiträgt.

Weitere Maßnahmen

  • Einführung eines Straftatbestandes bei ungerechtfertigten Verlusten: Auf Empfehlung des Rechnungshofes wird ein neuer Tatbestand der ungerechtfertigten Erklärung von Verlustvortragungen in § 33 FinStrG geschaffen. Abgabenhinterziehung liegt demnach auch vor, wer zu Unrecht Verluste erklärt, die in zukünftigen Veranlagungsräumen einkommensmindernd geltend gemacht werden könnten.
  • Datenträgerüberlassung: Aufgrund einschlägiger höchstgerichtlicher Judikatur werden die Möglichkeiten der Finanzverwaltung, im Rahmen von Prüfungen die Überlassung von Datenträgern zu verlangen sowie auszuwerten, konkretisiert. Dadurch sollen Analysen beschleunigt und digitale Geschäftsmodelle effektiver kontrolliert werden.
  • Anfechtung im Insolvenzfall: Die Anfechtungsmöglichkeiten bei insolvenzbedingten Vermögensverschiebungen werden präzisiert. In bestimmten Fällen werden bereits kurz vor Insolvenzeröffnung an die Finanzverwaltung entrichtete Abgaben, wie z. B. die Umsatzsteuer oder Lohnsteuer, von den Anfechtungstatbeständen der Insolvenzordnung ausgenommen. Damit soll verhindert werden, dass Abgabenansprüche kurz vor Insolvenzen gezielt unterlaufen werden.
  • Normverbrauchsabgabe: Im Bereich der Normverbrauchsabgabe werden bestehende Regelungen nachgeschärft, um Umgehungsgestaltungen zu reduzieren. Insbesondere grenzüberschreitende Sachverhalte sollen künftig klarer erfasst werden.

Beleglotterie

Die Bundesregierung plant mit 1. Oktober 2026 die Einführung einer staatlichen Beleglotterie, welche darauf abzielt, die ordnungsgemäße Erfassung von Barumsätzen in Registrierkassen zu fördern. Zu diesem Zweck könnten jährlich Geldpreise in einer Gesamthöhe von bis zu 4 Mio. Euro vergeben werden. Aus allen eingereichten Belegen können monatlich per Zufallsprinzip 100 Gewinner:innen ermittelt werden, die jeweils einen Geldbetrag von 2.500 Euro erhalten würden. Ergänzend sollen zusätzliche Sonderziehungen möglich sein. Die Maßnahme würde das Bewusstsein für die Bedeutung der Belegannahme stärken und dadurch zur Eindämmung von Schwarzumsätzen sowie zur besseren Kontrolle der Registrierkassenpflicht beitragen. Internationale Erfahrungen zeigen, dass Beleglotterien wirksame Anreize schaffen können.

Zwar würde die Beleglotterie ein grundsätzlich überzeugendes und geeignetes Instrument zur Stärkung der Steuerdisziplin bei Barzahlungen darstellen, offen bliebe jedoch, ob die Höhe der vorgesehenen Geldzuwendungen ausreichen würde, um einen nachhaltigen und messbaren Lenkungseffekt im Konsumverhalten zu erzielen. Die Wirkung solcher Anreizsysteme hängt maßgeblich davon ab, dass die Preise attraktiv genug wären, um die gewünschte Verhaltensänderung zu bewirken, insbesondere bei häufigen, kleineren Barumsätzen. Gleichzeitig könnten sich Konsument:innen an den Mechanismus gewöhnen, sodass die Wirkung dementsprechend nachlassen würde. Eine begleitende Evaluierung und mögliche Anpassung der Geldbeträge erscheint daher sinnvoll, um sicherzustellen, dass die Beleglotterie nicht nur symbolisch wirken würde, sondern tatsächlich zu einer stärkeren Einhaltung der Registrierkassenpflicht und einer höheren Steuertransparenz beitragen könnte. Nachdem der Finanzausschuss den Gesetzesentwurf erneut vertagt hat, bleibt vorerst offen, ob und in welcher Form die geplante Lotterie für Kassenbelege letztlich umgesetzt werden wird.

Fazit

Der erste Teil des Betrugsbekämpfungsgesetzes enthält zusammenfassend mehrere sinnvolle und längst notwendige Maßnahmen. Bekannte Missbrauchsbereiche werden erstmals konsequent thematisiert und die Durchsetzung des Abgabenrechts wird in wichtigen Punkten gestärkt.

Für eine tatsächlich wirksame Betrugsbekämpfung bedarf es jedoch eines deutlich breiteren Ansatzes. Dazu zählt insbesondere eine transparente und regelmäßige Veröffentlichung der amtlich zu ermittelnden Steuerlücke, um das Ausmaß von Steuerverlusten sichtbar zu machen und politische Maßnahmen evidenzbasiert steuern zu können. Ebenso notwendig ist eine nachhaltige personelle und organisatorische Stärkung der Finanzverwaltung, damit bestehende Kontroll- und Durchsetzungsinstrumente auch effektiv eingesetzt werden können.

Darüber hinaus muss Betrugsbekämpfung zeitlich früher ansetzen. Prävention, frühzeitige Risikoanalysen und eine konsequente Kontrolle in besonders missbrauchsanfälligen Bereichen sind zentrale Voraussetzungen, um vorsätzlichen Betrug bereits im Entstehen zu verhindern.

Vor diesem Hintergrund wird entscheidend sein, dass der erste Teil des Betrugsbekämpfungsgesetzes nicht den Endpunkt, sondern vielmehr den Auftakt weiterer Reformen bildet.

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