AK-Rechtsschutz: Warum eigentlich?

23. August 2017

Der seit 25 Jahren von den Arbeiterkammern zu gewährende Rechtsschutz im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren wird von vielen heutzutage als Selbstverständlichkeit angesehen und ist als wesentliches Mittel zur effektiven Durchsetzung von ArbeitnehmerInnenansprüchen aus der österreichischen Arbeitsrechtsrealität nicht mehr wegzudenken. Er verfolgt dabei aber auch gesamtgesellschaftliche Interessen und trägt wesentlich zum Funktionieren der Arbeitsrechtsordnung sowie zur Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs zwischen Unternehmen bei.

ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen haben eine unterschiedliche Ausgangsbasis – auch vor Gericht

Ein wesentlicher Grundsatz des österreichischen Prozessrechts ist die Chancengleichheit der Parteien vor Gericht. Dabei muss eine Rechtsordnung aber auch berücksichtigen, dass die Ausgangsbasis der potenziellen Prozessparteien gar nicht so selten eine unterschiedliche ist, was sich gerade im Arbeitsrecht zeigt. Ohne besondere Vorkehrungen macht es bei der Rechtsdurchsetzung eben einen Unterschied, über welche finanziellen Mittel jemand verfügt oder welchen Bildungsgrad und sozialen Status er oder sie aufweist. Es wird daher zu Recht betont, dass im Bereich der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit diese Unterschiede ganz besonders stark in Erscheinung treten. Den ArbeitnehmerInnen stehen ArbeitgeberInnen gegenüber, die ihnen in der Regel vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht, vielfach aber auch an Prozesserfahrung und Rechtskenntnissen wesentlich überlegen sind. Auch das Prozessrisiko ist für sie erheblich geringer als für die ArbeitnehmerInnen, für die der Prozess und dessen Ausgang eine existenzgefährdende Bedeutung erlangen kann. Schon allein dadurch ist der Zugang zum Recht nicht unwesentlich erschwert.

Ausgleichsmaßnahmen sind erforderlich

Damit vor Gericht nicht nur eine formale, sondern auch eine echte Chancengleichheit herrscht, wurden unterschiedliche Gegenmaßnahmen getroffen, die sich insbesondere in der Schaffung eigener Arbeits- und Sozialgerichte und einer eigenen Verfahrensordnung, dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, widerspiegeln. Diese sind von dem Gedanken getragen, dass Chancengleichheit eine unterschiedliche Behandlung der Prozessparteien im Einzelfall erfordert, wenn eine der beiden Parteien im Verhältnis zu ihrem/ihrer ProzessgegnerIn ein Nachteil trifft, der die Rechtsverfolgung erschwert. Einen nicht unwesentlichen Anteil daran, dass arbeitsrechtliche Ansprüche nicht nur auf dem Papier stehen, sondern auch tatsächlich durchgesetzt werden, hat auch der von den Arbeiterkammern den ArbeitnehmerInnen zu gewährende Rechtsschutz.

Gesetzliche Grundlage des AK-Rechtsschutzes

Gemäß § 7 Arbeiterkammergesetz (AKG) haben die Arbeiterkammern die gesetzliche Aufgabe, kammerzugehörige ArbeitnehmerInnen in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten zu beraten und ihnen insbesondere Rechtsschutz durch gerichtliche Vertretung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten zu gewähren. Die Einzelheiten sind dabei durch das Rahmen-Rechtsschutzregulativ der Bundesarbeitskammer und der Rechtsschutzregulative der einzelnen Arbeiterkammern zu regeln. Mit der gesetzlichen Aufgabe geht der individuelle Anspruch (vgl. IA 229/A, 18. GP, Seite 103) der kammerangehörigen ArbeitnehmerInnen auf Rechtsberatung und Rechtsschutz in § 14 AKG Hand in Hand.

Entwicklung des AK-Rechtsschutzes

Diese, heute wohl von den meisten Mitgliedern als selbstverständlich angesehene Pflichtleistung der AK ist noch gar nicht so alt und geht auf das Arbeiterkammergesetz 1992 zurück, das in die großkoalitionäre Regierungsperiode Vranitzky III (1990–1994) fällt. Das Arbeitsübereinkommen zwischen SPÖ und ÖVP für die 18. Gesetzgebungsperiode sah dabei unter anderem eine Reform der gesetzlichen Interessenvertretungen in Österreich vor und hielt explizit Folgendes fest: „Rechtsschutz für Arbeiterkammerzugehörige in arbeits- und sozialrechtlichen Belangen“. Und so enthält dann auch der Initiativantrag von SPÖ- und ÖVP-Abgeordneten zum Nationalrat die seitdem unveränderte Formulierung des § 7 AKG. Zur Begründung schweigt der Initiativantrag jedoch, weshalb in der Folge die Gründe für den Rechtsschutz gerade durch die Arbeiterkammern herausgearbeitet werden sollen.

Zugang zum Recht und effektive individuelle Rechtsverfolgung …

Die Grundfunktion des AK-Rechtsschutzes ist zweifelsohne die Unterstützung individueller AK-Mitglieder und damit eines Großteils der ArbeitnehmerInnen bei der Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche. Dies zeigt die Übersicht über die Leistungen 2016: zwei Millionen Beratungen, 532 Millionen Euro an für Mitglieder durchgesetzten Ansprüchen, davon allein 73 Millionen Euro im Arbeitsrecht. Durch das niederschwellige Beratungsangebot, das zumeist telefonisch erfolgt, wird das typischerweise bestehende Informationsungleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen zumindest teilweise ausgeglichen. Auf diese Weise können die Chancen bei einem allfälligen Prozess eingeschätzt werden.

Typischerweise folgt auf eine Beratung eine informelle Intervention bei den ArbeitgeberInnen zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreites. In der Eurofund-Studie „Individual disputes at the workplace – alternative disputes resolution“ aus 2010 wird im Länderbericht zu Österreich festgehalten, dass in den meisten Fällen individualarbeitsrechtlicher Konflikte von den Arbeiterkammern und den Gewerkschaften interveniert werde, um eine außergerichtliche Lösung herbeizuführen – und dass dies in der Regel zum Erfolg führe. Es wird dabei argumentiert, dass derartige Interventionen eine besondere Form der alternativen Streitbeilegung seien, obwohl hier – anders als bei der Mediation oder der Intervention durch Arbeitsinspektorate – keine Neutralen einschreiten und diese gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist. Nichtsdestotrotz spielt diese Form der Konfliktbeilegung eine wesentliche Rolle im österreichischen System der individuellen Streitbeilegung. Dies kommt auch im vergleichenden Endbericht zum Ausdruck, wo Österreich neben Dänemark und Schweden als Beispiel für ein Land angeführt wird, bei dem die überbetrieblichen SozialpartnerInnen auch bei der außergerichtlichen Durchsetzung individueller Rechtsansprüche eine große Rolle spielen.

Kommt es nun aber dennoch zu einem Prozess, so wird die Vertretung durch die AK selbst durchgeführt oder ein Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin beigestellt. Dies trägt wesentlich dazu bei, das Kostenrisiko für ArbeitnehmerInnen gering zu halten und eine tatsächliche Rechtsverfolgung zu ermöglichen. Am Beispiel des Vereinigten Königreichs zeigt sich, dass gerade die mit einem Gerichtsverfahren verbundenen Kosten eine massiv abschreckende Wirkung zur Klagseinbringung haben. So haben die seit 2013 eingeführten Gebühren für ein erstinstanzliches Verfahren vor den Employment Tribunals, wie eine Studie der Oxford-ProfessorInnen Adams und Prassl zeigt, zu einer Reduktion der Klagseinbringung von 70 Prozent im ersten Jahr geführt und sich seitdem nicht erholt. Diese hatten somit massive Auswirkungen auf den Zugang zum Recht. Eine Absenkung der Barrieren zur Klagseinbringung, wozu auch eine qualifizierte rechtliche und vor allem auch niederschwellige Information und Vertretung zählt, trägt daher wesentlich dazu bei, den individuellen Zugang zum Recht zu verbessern.

Gäbe es hingegen keinen flächendeckenden Rechtsschutz für AK-Mitglieder, würde dies ArbeitnehmerInnen entweder überhaupt von der Rechtsdurchsetzung abhalten oder sie wären unvertreten, was den Aufwand für das Gericht aufgrund der dann für die RichterInnen bestehenden Informations- und Anleitungspflichten erhöhen würde. Als dritte Alternative müssten die Parteien selbst für ihre rechtliche Vertretung aufkommen bzw. selbst dafür in Form von Rechtsschutzversicherungen Vorsorge treffen. Damit wird auch klar, wer von einer Einschränkung des AK-Rechtsschutzes profitieren würde.

… aber auch darüber hinausgehende gesamtgesellschaftliche Interessen

Ein funktionierendes Gerichtswesen fördert jedoch neben der Durchsetzung der individuellen Ansprüche auch die darüber hinausgehenden Gemeinschaftsinteressen der Schaffung von Rechtsfrieden und sozialem Frieden. Dies wird dadurch gewährleistet, dass es allen klar sein muss, dass Rechtspositionen im Zweifel auch gerichtlich durchgesetzt werden können und damit klargestellt wird, dass ein Rechtsbruch nicht ohne Konsequenzen bleibt. Da das Arbeitsverhältnis jedoch durch ein Machtungleichgewicht zugunsten der ArbeitgeberInnen geprägt ist, wird schnell klar, dass es auch hinsichtlich der individuellen Rechtsdurchsetzung Maßnahmen seitens des Staates bedarf, um diese auch tatsächlich sicherzustellen und ArbeitgeberInnen klarzumachen, dass ArbeitnehmerInnenansprüche im Zweifel auch gerichtlich durchgesetzt werden können. Dazu trägt auch der von den Arbeiterkammern zu gewährende Rechtsschutz bei, der klarmacht, dass im Konfliktfall auch eine gerichtliche Durchsetzung erfolgen wird. Gäbe es diesen nicht, so müsste auf andere Weise insbesondere durch die Finanzierung von Verfahrenshilfe oder eigene staatliche Institutionen dafür gesorgt werden, da ansonsten die Rechtsdurchsetzung in diesem sensiblen Bereich häufig unterbleiben würde.

Dabei ist aber nicht zu unterschätzen, dass allein die Möglichkeit der effektiven Rechtsdurchsetzung, sozusagen die schon mit dem gesetzlichen Anspruch auf Rechtsschutz bestehende implizite Klagsandrohung selbst schon präventive Wirkungen zeitigt und zu einem rechtskonformen Verhalten anleitet. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass oft schon allein die Intervention durch die AK in vielen Fällen zu einer außergerichtlichen Bereinigung des Rechtsstreites führt. Es bedarf aber offensichtlich eben doch des Einschreitens der AK und damit eines klaren Zeichens, dass potenziell auch ein Verfahren geführt werden kann, um ein Einlenken der ArbeitgeberInnen zu bewirken.

Damit wird offensichtlich, dass der gesetzlich verankerte Rechtsschutz der AK-Mitglieder auch dazu beiträgt, dass die Arbeitsrechtsordnung als solche ernst genommen wird und es sich auch ökonomisch auszahlt, die bestehenden Regeln einzuhalten. Könnten sich ArbeitgeberInnen nämlich darauf verlassen, dass die bestehenden Ansprüche ohnehin nicht durchgesetzt und letztlich auch nicht eingeklagt werden, dann würden letztlich jene „bestraft“, die sich regelkonform verhalten. Dass dies gerade nicht der Fall ist, ist eben auch Verdienst des AK-Rechtsschutzes. Dieser stellt so auch sicher, dass sich nicht die Unternehmen selbst wettbewerbsrechtlich gegen ein Unterlaufen der Arbeitsrechtsstandards durch MitbewerberInnen wehren müssen.

Ergebnis

Damit zeigt sich, dass der AK-Rechtsschutz nicht nur den individuellen Zugang zum Recht und eine effektive Rechtsdurchsetzung für die einzelnen Mitglieder sicherstellt, sondern auch – vor allem durch die damit implizierte Klagsandrohung – wesentlich zum Funktionieren der Arbeitsrechtsordnung und der Sicherung eines fairen Wettbewerbs zwischen den einzelnen UnternehmerInnen beiträgt.