Lücken im Steuer­recht: Maß­nahmen für mehr Steuer­gerechtigkeit

08. Juni 2026

Vermögen ist in Österreich stark konzentriert. Neben dem grundsätzlichen Fehlen einer Erbschafts- und Vermögenssteuer sieht das bestehende österreichische Steuerrecht keine ausdrücklichen „Reichenbegünstigungen“ vor und fördert diese Vermögensungleichheit somit nicht bewusst. Dennoch gibt es Spielräume, die vor allem von Personen mit höherem sozioökonomischem Status genutzt werden können, um ihre Steuerbelastung zu mindern. Beim Schließen dieser Lücken steht neben dem Budgeteinnahmeninteresse vor allem das Vertrauen der Bürger:innen in die Steuergerechtigkeit im Vordergrund.

Ungleiche Vermögensverteilung in Österreich

Vermögen in Österreich ist stark konzentriert und wird größtenteils vererbt. Laut OECD besitzen die reichsten 10 Prozent der Haushalte etwa 56 Prozent des Gesamtvermögens – einer der höchsten Anteile in Europa. Gleichzeitig besteht in Österreich eine der geringsten Vermögensbesteuerungsraten in der OECD von nur 0,4 Prozent des BIP in 2024 (OECD-Schnitt: 1,7 Prozent), während die Unternehmensbesteuerung ebenfalls unter dem OECD-Schnitt liegt. Diese geringe Besteuerung kommt vor allem den reichsten 10 Prozent der Haushalte zugute, denn diese Gruppe verfügt über den Großteil des Unternehmenseigentums, des zusätzlichen Immobilienvermögens (außerhalb des selbst genutzten Wohneigentums) und der risikoreichen Finanzinstrumente.

Ein Großteil der Abgabenlast betrifft dagegen Steuern und Sozialabgaben auf Arbeit (25,1 Prozent des BIP), wo Österreich im Spitzenfeld der OECD liegt. Hier kommt das dem österreichischen Einkommensteuerrecht zugrunde liegende Leistungsfähigkeitsprinzip zum Tragen, wonach steigende (Arbeits-)Einkommen mit einem steigenden Steuersatz belastet werden und der Steuerzugriff durch den Lohnsteuerabzug des Arbeitgebers unmittelbar erfolgt.

Gestaltungsspielräume im österreichischen Steuerrecht

Die reichsten Bevölkerungsgruppen können sich der Steuerprogression jedoch teilweise entziehen, da ein Großteil ihrer Einkünfte aus Unternehmens-, Immobilien- und Kapitalvermögen stammt und diese mit Sondersteuersätzen zwischen 23 Prozent (Körperschaftsteuer) und 30 Prozent (Immobilienertragsteuer) besteuert werden. Des Weiteren erlauben betriebliche Einkünfte die Vermengung privater und betrieblicher Aufwendungen gemischt genutzter Wirtschaftsgüter wie Immobilien oder Fahrzeuge. Auch kann der Steuerzugriff durch eine Vermeidung von Veräußerungen hinausgeschoben werden.

Vor diesem Hintergrund haben die Professoren Michael Tumpel, Georg Kofler und Peter Bräumann im Auftrag der Arbeiterkammer Wien steuerliche Normen und Vollzugsdefizite in den Blick genommen, die – ohne eine bewusste gesetzliche Wertungsentscheidung – aufgrund der Vermögensverteilung nur einer kleinen Bevölkerungsgruppe zugänglich sind. Als Ansatzpunkt für die Suche nach derartigen „Reichenbegünstigungen“ im österreichischen Steuersystem wurden Regelungen betrachtet, die den Begünstigten steuersystematische Vorteile insbesondere gegenüber Bezieher:innen von Arbeitslohn verschaffen können.

Auf dieser Grundlage diskutiert die Studie sowohl normative Reformansätze – etwa eine Ausweitung von Abzugsverboten für körperschaftlich gehaltene, privat genutzte Wirtschaftsgüter, Einschränkungen des gewillkürten Betriebsvermögens oder eine einkommensteuerliche Erfassung unentgeltlicher Vermögensübertragungen – als auch Maßnahmen zur Stärkung des Steuervollzugs.

Abzugsverbot von Wirtschaftsgütern bei Nutzung von Gesellschafter:innen

Die Rechtslage steht privaten Anschaffungen für Gesellschafter:innen grundsätzlich entgegen, indem durch eine sogenannte „verdeckte Gewinnausschüttung“ der Betriebsausgabenabzug korrigiert wird und die Gesellschafter:innen solche Zuflüsse in Höhe einer 27,5-prozentigen Kapitalertragsteuer (KESt) versteuern müssen. Die Vielzahl höchstgerichtlicher Judikate zeigt jedoch, dass die rechtliche Beurteilung derartiger Gestaltungen teilweise diffizil geworden ist.

Für Immobilien, die von wesentlich beteiligten Gesellschafter:innen (oder Begünstigten einer Privatstiftung) für Wohnzwecke genutzt werden, sollte daher ein generelles Abzugsverbot verhängt werden. Derart gewidmete Immobilien sollen kein steuerrelevantes Vermögen von Körperschaften mehr sein, womit – im Gegensatz zum mittlerweile abgeschafften Vorsteuerabzug nur für Luxusimmobilien – auch der Vorsteuerabzug generell ausgeschlossen würde. Der Wohnvorteil auf Ebene des bzw. der Gesellschafter:in/Begünstigten würde dem KESt-Abzug unterworfen werden, indem von vornherein eine Ausschüttung bzw. Zuwendung an den bzw. die Begünstigte:n fingiert würde. Für Fahrzeuge im Eigentum einer Körperschaft sollte die Privatnutzung durch Gesellschafter:innen ebenfalls mit einer steuerlichen Nichtabzugsfähigkeit einhergehen.

In Fällen, in denen eine gemischte Nutzung sachlich begründbar scheint, könnte das Rechtsverhältnis umgedreht werden und das Wirtschaftsgut im Eigentum des bzw. der Gesellschafter:in an die Gesellschaft vermietet werden. Dabei wären Betriebsausgaben, welche an die Gesellschafter geleistet werden, von der Körperschaft jährlich an die Finanzverwaltung zu melden.

Damit würden auch die Anschaffung bzw. weitere Betriebsausgaben sofort als ausgeschüttet gelten und Kapitalertragsteuer für die Gesellschafter:innen auslösen. Fremdfinanzierungskosten könnten steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden. Die Vorfinanzierung des Wirtschaftsgutes durch die Gesellschaft würde somit keinen steuerlichen Vorteil mehr zu einer Anschaffung aus dem Privatvermögen darstellen, da bei geplanter Mischnutzung zunächst versteuertes Einkommen für den Erwerb aufgewendet werden müsste und erst dann etwaige Kosten an die Gesellschaft verrechnet werden könnten. Dieser durchaus drastische Schritt würde rechtliche Klarheit schaffen, Fragen zur Fremdüblichkeit erübrigen und das Trennungsprinzip zwischen Körperschaften und Gesellschafter:innen bzw. Begünstigten bestärken.

Steuerliche Nichtanerkennung des gewillkürten Betriebsvermögens

Kapitalgesellschaften ermöglichen durch den „Thesaurierungseffekt“ eine höhere Kapitalakkumulation, wenn die mit 23 Prozent Körperschaftsteuer (KöSt) besteuerten Gewinne nicht ausgeschüttet werden und somit keiner 27,5-prozentigen KESt unterworfen werden.

Anleger:innen, die auf einem Aktiendepot jährlich 4 Prozent an Dividenden lukrieren und diese anschließend reinvestieren, unterliegen auf die Dividendenflüsse einem Einkommensteuersatz von 27,5 Prozent und können daher eine jährliche Wachstumsrate von 1 + (4 % – 4 % x 27,5 %) = 1,029 erzielen. Wer dasselbe Investment über eine eigene Kapitalgesellschaft durch eine Widmung nicht-notwendigen Privatvermögens als gewillkürtes Betriebsvermögen tätigt, kann im Regelfall eine unversteuerte Wiederveranlagung vornehmen und damit eine Wachstumsrate von jährlich 1,04 erzielen. Nach 20 Jahren hat sich dadurch der Kapitalstamm bei der bzw. dem Anleger:in um 77 Prozent erweitert, in der Kapitalgesellschaft jedoch um 119 Prozent.

Sofern der bzw. die Gesellschafter:in keine steuerliche Realisierung vornimmt – sondern seine bzw. ihre Anteile, die mit den thesaurierten Gewinnen im Wert steigen, z. B. als Sicherheit zur Erlangung von Krediten einsetzt, um sich das Privatleben zu finanzieren –, bleibt es bei einer Nichtbesteuerung der Beteiligungserträge (oder „günstigeren“ Besteuerung mit nur 23 Prozent bei sonstigen Erträgen aus Kapitalvermögen). Solange das Halten, Beleihen und schlussendliche Vererben von Kapitalvermögen nicht durch einen Verkauf unterbrochen wird, kommt es zu keiner Fälligkeit der KESt auf Wertzuwächse. So kann die Bildung von Dynastievermögen ermöglicht werden, ohne dass es zu einem Steuerzugriff durch den Staat kommt.

Durch eine Streichung des gewillkürten Betriebsvermögens könnten solche Veranlagungs- und Thesaurierungsvorteile von Kapitalvermögen entfallen. Darüber hinaus wären Anschaffungsnebenkosten und Fremdkapitalzinsen nicht mehr abzugsfähig und die günstigeren betrieblichen Verlustverwertungsmöglichkeiten würden entfallen.

Behandlung von unentgeltlichen Übertragungen von Vermögen als einkommensteuerliche Veräußerung

Einige Staaten, wie Dänemark, Island, Lettland und Tschechien haben zumindest für Schenkungen die Erfassung im Rahmen der Einkommensteuer vorgesehen. Auch für Österreich wäre es denkbar, im Rahmen der Einkommensteuer eine Lösung zu finden, welche den theoretisch unendlichen intergenerationalen Steueraufschub lindert. Unentgeltliche Übertragungen könnten grundsätzlich als Veräußerung gelten, wie z. B. im Rahmen des Kapitalvermögens auch der Wegzug ins Ausland oder auch die Entnahme aus dem Depot als Veräußerung fingiert werden.

Die Abgabenschuld könnte dabei in Raten entrichtet werden. Sobald die Abgabenschuld zur Gänze entrichtet ist, hätte der bzw. die Erwerber:in die Möglichkeit, den höheren gemeinen Wert im Zeitpunkt der Übertragung als Anschaffungskosten anzusetzen. Eine Doppelbesteuerung wäre damit ausgeschlossen. Im Falle der Übertragung von wesentlichen Unternehmensbeteiligungen wären darüber hinaus Stundungen möglich, die, solange keine Ausschüttungen erfolgen, gewährt werden könnten.

Flächendeckende elektronische Rechnungsstellung auch im Inland

Privat oder gemischt genutzte Wirtschaftsgüter werden häufig zu Unrecht oder im Übermaß als Teil eines Betriebsvermögens geltend gemacht und bringen durch den Betriebsausgabenabzug steuerliche Vorteile (Abschreibung für Abnutzung, Investitionsfreibeträge oder Vorsteuerabzüge). Das Steuerrecht tritt solchen Vorgangsweisen an sich mit Korrekturmechanismen entgegen (z. B. Entnahme-, Eigenverbrauchsbesteuerung, Abzugsverbote laut § 20 EStG etc).

Die Finanzverwaltung ist jedoch in diesem Bereich zumeist von den Angaben der Steuerpflichtigen abhängig, die vielfach nur mit Nachprüfungen im Einzelfall widerlegt werden können. Daher sollte sie alle Möglichkeiten nutzen, Daten über die unternehmerisch eingekauften Wirtschaftsgüter zu erfassen und somit den digitalen Vollzug auszuweiten. Insbesondere sollte bei Umsetzung der unionsrechtlichen ViDA-Richtlinie die Chance ergriffen werden, die Pflichten zur digitalen Ausstellung und Meldung von innergemeinschaftlichen Rechnungen auch flächendeckend im nationalen B2B-Bereich einzuführen, um mit den dadurch vorliegenden Daten geltend gemachte Betriebsausgaben besser kontrollieren und die bestehenden Pauschalierungswahlrechte laufend anpassen zu können.

Auf den Punkt gebracht

Aufgrund der derzeitigen Vermögensverteilung in Österreich können gewisse steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bei Unternehmens-, Immobilien- und Kapitalvermögen nur von einem kleinen Bevölkerungsteil genutzt werden. Dies höhlt das Vertrauen vieler Bürger:innen in die Gleichmäßigkeit der Besteuerung aus, da diese einer starren Besteuerung ihrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unterliegen. Im Hinblick auf die wachsenden wirtschaftlichen Ungleichgewichte sind daher tiefergreifende steuersystematische Reformen sowohl auf normativer Ebene als auch im Vollzug nötig.

Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen beispielhaften, vom Autor ausgewählten Auszug aus den zahlreichen vorgeschlagenen Maßnahmen der Studie „Steuerliche Gestaltungsspielräume und ihre ungleiche Verteilung im bestehenden österreichischen Steuersystem“.

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