Für den Zuverdienst von Pensionist:innen war im Regierungsprogramm eine Endbesteuerung in Höhe von 25 Prozent vorgesehen. Nach langen Verhandlungen konnte schließlich eine Einigung erzielt werden, wonach das Anreizmodell nicht als Flat Tax, sondern als jährlicher Freibetrag von 15.000 Euro ausgestaltet werden soll. Vom Freibetrag profitieren alle erwerbstätigen Pensionist:innen sowie Pensionsaufschieber:innen und nicht nur Gutverdiener:innen, womit eine bessere Verteilungs- und Anreizwirkung erzielt wird. Europa- und verfassungsrechtliche Bedenken bleiben jedoch bestehen.
Keine Einigung auf ein Flat-Tax-Modell
Bei Personen, die eine reguläre Alterspension in Anspruch nehmen und daneben erwerbstätig sind, sollte ab 1.1.2026 der Zuverdienst zur Pension pauschal mit 25 Prozent besteuert werden, was eine Flat Tax bedeutet hätte. Damit sollte das Weiterarbeiten durch steuerliche Anreize erleichtert werden. Mittels Endbesteuerung durch den bzw. die Arbeitgeber:in sollte zudem die Verpflichtung zur Arbeitnehmer:innenveranlagung entfallen und die Beschäftigten hätten für den Zuverdienst keine Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung mehr zahlen müssen. Arbeitgeber:innenseitig wären die Beiträge um die Hälfte reduziert worden.
Durch die im Doppelbudget festgelegten budgetären Mittel für diese Maßnahme von 300 Mio. Euro im Jahr 2026 und 470 Mio. Euro ab 2027 waren der Kreis der Begünstigten und die Höhe des endbesteuerten Zuverdienstes strittig. Das Regierungsprogramm sah lediglich eine begünstigte Besteuerung für den Zuverdienst von Arbeitnehmer:innen vor. Unter Einhaltung des Budgetvorbehaltes wären maximal 3.000 Euro pro Monat endbesteuerungsfähig gewesen. Eine Ausweitung des Begünstigtenkreises auf Selbstständige und Landwirte sowie des Deckels auf die monatliche Höchstbeitragsgrundlage – wie von Wirtschaftsvertretungsseite gefordert – hätte eine Verdoppelung der budgetierten Kosten verursacht.
Strittig war zudem ein mögliches erhöhtes Pensionskostenrisiko durch Umstieg der sogenannten Aufschieber:innen (Erwerbstätige, die ihren Pensionsantritt bisher aufschieben und für jedes zusätzliche Arbeitsjahr eine Erhöhung der Pension um 5,1 Prozent erhalten) auf den begünstigten Zuverdienst zur Alterspension. Ohne begleitende Maßnahmen wäre davon auszugehen gewesen, dass die Mehrheit der Aufschieber:innen die Pension sofort in Anspruch nehmen und begünstigt dazuverdienen würden. Zusätzlich zum Abgabenentfall aus der Flat Tax wären so Pensionsmehrkosten von mehreren hundert Mio. Euro pro Jahr entstanden.
Freibetrag als effizienteres Anreizmodell
Im Vorfeld des Ministerrats vom 17.12.2025 konnten sich die Regierungspartner auf ein effizienteres und in der Umsetzung weniger komplexes Freibetragsmodell einigen. Wer das Regelpensionsalter erreicht hat und weiterarbeitet, soll ab 1.1.2027 einen jährlichen Steuerfreibetrag in Höhe von 15.000 Euro (1.250 Euro monatlich) erhalten. Dieser vermindert jene Bemessungsgrundlage, von der die Einkommensteuer mit dem progressiven Tarif berechnet wird. Weiters entfallen die Dienstnehmer:innenbeiträge zur Pensionsversicherung. Der Freibetrag gilt sowohl für unselbstständig Beschäftigte als auch für Selbstständige. Beim gleichzeitigen Bezug der Regelpension ist der Freibetrag jedoch an 40 Versicherungsjahre gekoppelt, die Beitragsbefreiung zur Pensionsversicherung steht immer zu. Hierbei werden zwei Ziele verfolgt: die Anhebung des tatsächlichen Pensionsantrittsalters und die Erhöhung der Beschäftigungsquote Älterer.
Eine Flat Tax hätte das Ziel konterkariert, das faktische Pensionsantrittsalter bis 2030 um ein Jahr zu erhöhen, da die Begünstigung ohne begleitende Maßnahmen nur Zuverdiener:innen zugestanden wäre. Da nun auch Pensionsaufschieber:innen in den Genuss des Freibetragsmodells kommen, ist ein geringeres Pensionskostenrisiko durch Umstieg in den Zuverdienst bei gleichzeitigem Pensionsantritt gegeben. Als weiterer Anreiz, die Regelpension nicht zum ehestmöglichen Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, gilt für Aufschieber:innen die Koppelung des Freibetrags an 40 Versicherungsjahre nicht.
Von der Flat Tax hätten nur jene Personen profitiert, die sich aufgrund ihres Einkommens (Pension und Zuverdienst) im oder oberhalb des 30-prozentigen Grenzsteuersatzes befinden. Dies hätte vor allem Erwerbstätigen mit „White Collar Jobs“ genützt und teure Mitnahmeeffekte verursacht, da diese Gruppen aufgrund eines späteren Berufseinstiegs und niedrigeren physischen Belastungen ohnehin länger arbeiten können und dies regelmäßig auch ohne Steuergeschenke tun. Niedrigverdiener:innen, die auf ihr Gesamteinkommen keine oder wenig Steuern zahlen müssen, hätte die Neuregelung eine Verschlechterung und das Gegenteil einer Verfahrensvereinfachung gebracht: Diese hätten mittels Regelbesteuerungsantrag den zu hoch besteuerten Zuverdienst vielmehr im Nachhinein rückgängig machen müssen. Im Freibetragsmodell können hingegen Begünstigte zukünftig monatlich bis zu 1.250 Euro steuerfrei hinzuverdienen. Der geringfügige Zuverdienst bleibt sogar gänzlich abgabenfrei. Steuernachforderungen, die im Rahmen einer Pflichtveranlagung nachzuzahlen waren und Pensionist:innen teilweise vom Zuverdienst abgehalten haben, entfallen künftig (sofern die Zuverdienstgrenze nicht überschritten wird).
Europa- und verfassungsrechtliche Bedenken bleiben
Dem österreichischen Einkommensteuerrecht liegt das Leistungsfähigkeitsprinzip zugrunde: Personen mit höheren Einkommen werden aufgrund der höheren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit höher besteuert als Personen mit niedrigen Einkommen. Eine Differenzierung nach dem Alter ist dem Einkommensteuergesetz (EStG) fremd und wäre daher im Rahmen des Gleichheitsgrundsatzes vom Gesetzgeber sachlich zu rechtfertigen.
Ältere Steuerpflichtige durch steuerliche Anreize zur Erwerbstätigkeit zu motivieren, weil sie in der Regel – durch die Pension – ausreichend versorgt sind und nicht mehr arbeiten müssen, stellt eine unzureichende sachliche Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung dar. Auch der (vermeintliche) Nachteil, der eintritt, wenn mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte zu Steuernachforderungen führen, betrifft nicht nur Personen mit Pensions- und Erwerbseinkünften. Denn „junge“ Steuerpflichtige mit mehreren lohnsteuerpflichtigen Einkunftsquellen haben mit denselben Steuernachforderungen zu rechnen. Die Mobilisierung von Arbeitskräften bei steigender Arbeitslosigkeit und ohne Beschränkung auf Mangelberufe erscheint ebenfalls nicht überzeugend.
Die Steuerbegünstigung hat darüber hinaus besonders für Selbstständige beihilfenrechtliche Implikationen, da wettbewerbsverzerrende Begünstigungen für Unternehmen europarechtlich verboten sind. Da der Freibetrag nicht allgemein zugänglich ist (das Kriterium „Alter“ gibt den Wirtschaftsteilnehmer:innen nicht die Möglichkeit, durch eigene Dispositionen in den Genuss der Begünstigung zu gelangen), handelt es sich um einen selektiven Vorteil. Dieser erspart Selbstständigen steuerliche Belastungen, die sie normalerweise im Rahmen ihrer üblichen Tätigkeit zu tragen gehabt hätten, und gewährt ihnen somit einen Wettbewerbsvorteil, der den innergemeinschaftlichen Handel verzerrt.
Fazit
Im Gegensatz zu einer Flat Tax stellt ein steuerlicher Freibetrag für erwerbstätige Pensionist:innen und Pensionsaufschieber:innen eine einfachere, effizientere und verteilungsgerechtere Art dar, Arbeiten im Alter steuerlich zu begünstigen. Das Ausmaß der Begünstigung erscheint jedoch verfassungsrechtlich problematisch. Denn bei gleichen Bruttobezügen von 40.000 Euro pro Jahr erhalten „junge“ Steuerpflichtige rund 29.800 Euro nach Steuern und Abgaben, während „alte“ Steuerpflichtige zukünftig ein Netto von rund 37.800 Euro beziehen. Neben der Reduktion der Steuerlast auf fast null ergibt sich die Abgabenreduktion vor allem aufgrund der Befreiung in der Pensions- und Arbeitslosenversicherung.
Durch die Ausweitung des Begünstigtenkreises kommen zwei Drittel der Maßnahme Selbstständigen zugute und aufgrund der Begünstigung in der Sozialversicherung entfallen der Pensionsversicherung weitere Einnahmen. Gleichzeitig werden trotz bereits bestehender Lohnnebenkostenbefreiungen für ältere Arbeitnehmer:innen (Entfall von Arbeitslosenversicherungsbeitrag, IESG-Zuschlag, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds sowie Unfallversicherungsbeitrag) in vielen Branchen keine bzw. nur wenige Ältere beschäftigt. Anstatt die Abgabenbelastung stark zu senken, sollten Betriebe daher vermehrt in die Pflicht genommen werden, Ältere zu beschäftigen.
Aufgrund des budgetären Volumens, des massiven Ausmaßes der steuerlichen Begünstigung und der intendierten Anreizwirkungen auf die Älterenbeschäftigung wäre eine zeitliche Befristung oder zumindest eine Evaluierung der Maßnahme notwendig.