Regierungsprogramm: Pensionsvorhaben erhöhen vor allem die Altersarmut

15. Januar 2018

Das Regierungsprogramm zum Thema Pensionen (Reg. Pro. S. 108–111) zeichnet sich aus durch „große“ Überschriften, viele Valorisierungen und vage gehaltene Reformankündigungen, die im Detail jedoch gravierende Änderungen vorsehen, welche vorwiegend zu Nachteilen von (älteren) Arbeitnehmer/-innen führen würden.

Auszugsweise scheinen folgende Maßnahmen als besonders relevant:

  • Ablöse des Berufsschutzes durch einen Einkommensschutz unter Einbindung der Sozialpartner,
  • Reform der Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension,
  • Änderung des Prozentsatzes bei der Korridorpension bei längerem Arbeiten,
  • Prüfung einer Anrechnung von maximal zwei Jahren aus Teilpflichtversicherungszeiten (z. B. Arbeitslosigkeits-, Krankenstandszeiten),
  • Reform der Altersteilzeit, d. h. Anhebung des Zugangsalters zur Altersteilzeit von derzeit 53/58 auf 55/60,
  • Schwerarbeitsregelung bedarfsgerecht neu gestalten.

Abbau des Sozialstaates

Die Bundesregierung bekennt sich zwar zu einem „stabilen und nachhaltigen Pensionssystem mit einer wertgesicherten Altersversorgung“, die Details im Programm bewegen sich hingegen in Richtung Abbau des Sozialstaates.

Durch das gesamte Pensionskapitel zieht sich die Intention, das faktische Pensionsantrittsalter verstärkt an das gesetzliche heranzuführen, indem die Erwerbsquote älterer Arbeitnehmer/-innen erhöht werden soll. Dem kann im Grundsatz zugestimmt werden. Jedoch nicht mittels massiver Eingriffe in das bestehende Pensionssystem mit (noch) unvorhersehbaren Folgen. Eine wichtigere Strategie wären arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zur Senkung der Altersarbeitslosigkeit, wie z. B. durch die Aktion 20.000, die gerade von der neuen Regierung ausgesetzt wurde.

Sämtliche angedachte Maßnahmen beinhalten Restriktionen hinsichtlich des Zugangs zu Pensionen, welche nach den bereits vollzogenen Pensionsreformen der letzten 15 Jahre (zum Beispiel die Anhebung des Alters und der Wartezeit [erforderliche Anzahl der Beitragsmonate] für den Zugang zu diversen Pensionen, lebenslange Durchrechnung) nicht notwendig sind, da diese erst sukzessive ihre volle Wirkung zeigen werden. Die im Programm angedachten Maßnahmen sind vermutlich nicht geeignet, eine höhere Erwerbsquote zu bewirken, sondern werden einen längeren Verbleib im Arbeitslosen- bzw. Krankengeldbezug zur Folge haben, sofern hier noch ein Anspruch besteht (siehe dazu die Verschärfungen durch das Arbeitslosengeld Neu). Es werden keine Alternativen aufgezeigt für die (vielen) Fälle, wo eine Erwerbstätigkeit krankheitsbedingt nicht mehr möglich ist oder keine zumutbaren Arbeitsplätze vorhanden sind. Damit würde Altersarmut nicht bekämpft, sondern gefördert. Damit würden ASVG-Versicherte nicht entlastet, sondern wie schon bei den vergangenen Reformen weiter belastet, obwohl bereits jetzt die ASVG-Pensionen (im Gegensatz zu den selbstständig Versicherten) weitgehend von den ArbeitnehmerInnen selbst finanziert werden.

Dienstgeber hingegen würden entlastet (Beitragssenkungen), anstatt verstärkt für alter(n)sgerechtes Arbeiten in die Pflicht genommen zu werden. Im Gegenzug würde vermehrt eine Kontrolle von Arbeitnehmer/-innen ermöglicht (Datenaustausch mit Finanz, Verhinderung von „Missbrauch“, Nutzung von medizinischen Gutachten zur „Optimierung“ etc). Wie ein Datenaustausch zwischen Finanz- und Gesundheitswesen bzw. Pensionsversicherung zur Prävention von Berufsunfähigkeit beitragen soll, ist nicht ganz klar, soll aber vermutlich zu reinen Kontrollzwecken eingesetzt werden (zwischen Kranken- und Pensionsversicherung besteht bereits aktuell ein Datenaustausch).

Betriebliche Altersvorsorge bringt Zuckerl für die Betriebe

Erwartungsgemäß soll die betriebliche Altersvorsorge ausgebaut werden, wobei die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge in die Pensionskasse explizit für Arbeitgeber verbessert werden soll, was eine stärkere (Mit-)Finanzierung der Betriebspensionen durch Steuergelder und eine Entlastung der Arbeitgeber bedeuten würde. Der mögliche Nutzen für Arbeitnehmer/-innen ist jedoch erheblich von deren Ausgestaltung abhängig – flächendeckendes Angebot, Beitragshöhe, Förderung, Leistungsgarantie etc. Auch die private Alters- und Pflegevorsorge soll verstärkt gefördert und im „EStG 2020“ integriert werden. Dies schwächt erfahrungsgemäß vor allem das gesetzliche Pensionssystem. Dabei wird die Doppelmoral erkennbar: Während zu hohe Aufwendungen aus Steuermitteln für das öffentliche Pensionssystem beklagt werden, will die neue Regierung die private Vorsorge mittels steuerlicher Förderungen stärken! Der Unterschied für den Steuerzahler liegt dabei in der (un-)solidarischen Verteilung hinsichtlich Zugang und Leistbarkeit.

Aufwertung der Mindestpension für Männer und Landwirt/-innen

Die Mindestpension (Ausgleichszulage) soll aufgewertet werden. Allerdings nur für „fleißige“ Arbeiter/-innen mit 30 Pflichtversicherungsjahren (auf 1.000 Euro – was aktuell bereits gilt) bzw. mit 40 Pflichtversicherungsjahren (auf 1.200 Euro), wovon vorwiegend männliche Versicherte und Landwirt/-innen profitieren würden, die trotz lebenslanger Pflichtversicherung zu wenig verdient (ASVG) oder schlicht zu wenig Beiträge geleistet (BSVG) haben. Diese „Aufwertung“ wird wohl nur wenige betreffen, wird aber im Programm großartig als entschiedene Bekämpfung der Altersarmut dargestellt. Zudem käme es bei der erhöhten Familienausgleichszulage von 1.500 Euro pro Monat zu einem steuerrechtlichen Problem: Die Ausgleichzulage ist grundsätzlich steuerfrei, wodurch Versicherte mit einem Erwerbseinkommen in gleicher Höhe benachteiligt wären.

„Die nachhaltige Finanzierung des Pensionssystems soll garantiert werden“ – auf wessen Kosten?

Eine jährliche Anpassung der Pensionen auf Vorschlag der Pensionskommission soll – wie bisher – erfolgen. Von BMASK und BMF wird die Vorlage eines jährlichen Pensionssicherungsberichtes verlangt. Darüber hinaus wird ein „Kassasturz“ beim faktischen Pensionsantrittsalter unter Einbindung internationaler Experten gefordert. Soll das etwa die Hintertür zur Pensionsautomatik sein?

Etwas konkreter angeführt werden folgende Punkte:

  • Die Anhebung des Zugangsalters zur Altersteilzeit (von derzeit 53/58 auf 55/60 Jahre), was tatsächlich eine Erhöhung des Pensionsantrittsalters zur Folge haben könnte, vorausgesetzt die davon Betroffenen haben auch in (den verlängerten) zwei Jahren noch einen Arbeitsplatz bzw. sind noch ausreichend arbeitsfähig.
  • Eine Anrechnung von maximal zwei Jahren einer Teilpflichtversicherung (z. B. bei Krankheit oder Arbeitslosigkeit) auf die Wartezeit zu vorzeitigen Alterspensionen (Korridor-, Schwerarbeitspension) würde bedeuten, dass (mehr als zwei Jahre dauernde) Teilversicherungszeiten nicht mehr als Beitragszeiten gelten, obwohl diese Beiträge zur PV ja bereits entrichtet wurden. Nicht wenige Versicherte würden die notwendige Wartezeit als Voraussetzung für den Zugang zur Pension nicht erfüllen können und bei AMS, GKK oder Mindestsicherung zwischengeparkt – mit erheblichen materiellen Nachteilen. Allerdings „passend“ zur Debatte über die Abschaffung der Notstandshilfe bei gleichzeitiger Befristung des Arbeitslosengeldbezuges, wonach dann nur mehr der Bezug von Mindestsicherung (unter Einbeziehung von Vermögen) übrig bliebe. Da jedoch bei Mindestsicherungsbezug keine Pensionsversicherung besteht und ein Erwerb von Teilpflichtversicherungszeiten gar nicht mehr möglich ist, könnte sich dies erheblich auf Zugang und Höhe einer künftigen Pension auswirken (Arbeitslosengeld Neu). Ein für Langzeitarbeitslose fataler Rückschritt!
  • Bei der Korridorpension soll sich der Prozentsatz (der Bonus für ein Weiterarbeiten über das Regelpensionsalter hinaus) „ändern“ (vermutlich vermindern). Parallel dazu sollte sich dann aber auch der Abschlag für die vorzeitige Inanspruchnahme der Pension vermindern, der bei der Korridorpension derzeit mit 5,1 Prozent pro Jahr am höchsten ist.

Die o. a. Maßnahmen sollen einen früheren Ausstieg aus der Pflichtversicherung verhindern und würden einen ganz erheblichen Nachteil vor allem für ältere Versicherte darstellen, da sie nur vereinzelt einen Verbleib im Erwerbsleben ermöglichen können, nämlich wenn die Betroffenen noch einen Job haben. Im Gegenzug würde jedoch vor allem bei Arbeitslosen eine Altersarmut gefördert, indem ein erst späterer Zugang zur Pension ermöglicht wird.

Ohne nähere Konkretisierung sollen eine Evaluierung bezüglich Hinterbliebenenpensionen, eine Nachjustierung des Rehageldes sowie eine Neugestaltung der Schwerarbeitsregelung vorgenommen werden, was durchaus positiv gesehen werden kann – wenn es in die „richtige“ Richtung geht. Beispielsweise könnte bei der Schwerarbeitspension auf einen monatlichen, anstatt auf einen täglichen Kalorienverbrauch abgestellt werden sowie die psychischen Belastungen verstärkt Berücksichtigung finden.

Bekenntnis zum gesetzlichen Pensionssystem fehlt

Ein klares Bekenntnis zum umlagefinanzierten gesetzlichen Pensionssystem, zum Generationenvertrag und zur Veranwortung des Bundes für die Ausfallshaftung findet sich im gesamten Regierungsprogamm nicht.

Positiv hingegen ist, dass eine immer wieder diskutierte und befürchtete Pensionsautomatik sowie das frühere Anheben des Antrittsalters zur Alterspension für Frauen (zumindest vorerst) nicht vorgesehen sind.

Im Programm explizit hervorgehoben werden zwei konkrete Erleichterungen für Pensionist/-innen:

  • die Zuverdienstmöglichkeit ab dem gesetzlichen Pensionsalter bis zur Geringfügigkeitsgrenze trotz Ausgleichszulage;
  • der Entfall der Beitragspflicht ins Pensionssystem ab Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters bei Bezug einer Eigenpension, was allerdings erfahrungsgemäß nur den Selbstständigen (eventuell noch höheren Angestellten) zugute kommt, da nur diese selbst entscheiden können, ob sie weiter arbeiten wollen bzw. können. Dadurch würde allerdings das Solidaritätsprinzip verletzt.

Wird die Invaliditätspension völlig ausgehöhlt?

Mit der Abschaffung des Berufsschutzes würde ein gravierender Eingriff in die Systematik des Invaliditätspensionsrechts vorgenommen. Das gesamte Regelwerk bezüglich Zugang zur Invaliditäts-, Berufsunfähigkeitspension bzw. zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation basiert weitgehend auf dem berufsständischen Prinzip. Die Ablöse eines Berufsschutzes durch einen Einkommensschutz hätte eine komplette Änderung der Bestimmungen zur Definition der Arbeitsunfähigkeit zur Folge. Unabhängig von der Ausbildung sowie von der bisherigen Tätigkeit könnte auf unqualifizierte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verwiesen werden. Solange diese zumutbar sind, besteht (nach derzeitigem Recht) kein Anspruch auf eine Pensions- bzw. Rehaleistung. Und die Grenzen der Zumutbarkeit steigen nach ständiger Judikatur stetig, sofern man nicht mehrere und schwere Erkrankungen nachweisen kann. Zuerkennungen von Pensionen, Rehageld bzw. Umschulungsgeld würden damit beinahe unmöglich gemacht und die Neuzugänge massivst reduziert. Dies käme einer Abschaffung der krankheitsbedingten Pension (bzw. Rehamaßnahmen) nahe.

Völlig offen bleibt aufgrund der quasi Abschaffung des Berufsschutzes die künftige Vorgehensweise bei de facto arbeitsunfähigen Arbeitnehmer/-innen.

Fazit

Vieles zielt auf große Veränderungen ab, indem es evaluiert, neu kodifiziert, neu justiert, umgestaltet oder gleich abgeschafft werden soll. Ob man sich tatsächlich der Tragweite mancher Aufgabenstellungen und deren Konsequenzen bewusst war, muss mangels konkreter Ausgestaltung im Regierungsprogramm noch offen bleiben.