Reinigung auf Bestellung: Was bedeutet die EU-Richt­linie für Plattform­arbeit in der Haushalts­reinigung?

15. Oktober 2026

Die EU-Richtlinie für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit hat vor allem den Liefer- und Transportdienst im Blick. Hält man sie gegen die plattformvermittelte Haushaltsreinigung, wird deutlich: In diesem Sektor drohen viele Plattformen gar nicht erst erfasst zu werden. Wo die Richtlinie greift, steckt ihr Potenzial vor allem in den statusunabhängigen Rechten. Ob sie ihre Wirkung entfalten kann, entscheidet die Umsetzung in Österreich.

Plattformarbeit: eine Richtlinie, viele Arbeitsrealitäten

Vor zwei Jahren wurde nach einem langen Verhandlungsprozess die EU-Richtlinie für Plattformarbeit beschlossen. Sie ist auf EU-Ebene das erste eigene Regelwerk für einen jungen, wachsenden und oft prekären Wirtschaftszweig. Bis 2. Dezember 2026 muss sie in Österreich nun ins nationale Recht umgesetzt werden. Ihre zentralen Instrumente: eine widerlegbare Vermutung eines Arbeitsverhältnisses samt Beweislastumkehr, Regeln für das algorithmische Management sowie Berichtspflichten.

Das Potenzial der Richtlinie hängt stark davon ab, welchen Sektor man betrachtet. Plattformarbeit ist eine Form der Arbeitsorganisation, die sich in unterschiedlichen Sektoren findet – von Clickwork über Beratung bis hin zu Pflege und Haushaltsreinigung. Jeder dieser Sektoren hat eigene Demografien und Problemlagen. Im Fokus von Berichterstattung und Diskussionen stehen aber meist Essenszustellung oder Transportservice. Sie sind sichtbar im Stadtbild, überwiegend männlich, teils organisiert. Auf deren Probleme zielt auch die Richtlinie ab: GPS-Tracking, algorithmische Auftragsvergabe, Scheinselbstständigkeit und automatisierte Sanktionen.

Haushaltsreinigung: Arbeiten hinter verschlossenen Türen

In Österreich bieten Reinigungskräfte über Plattformen wie Haushaltshilfe24, Betreut.at, ExtraSauber oder Wecasa ihre Dienste an. Der Sektor wächst, weil immer mehr Haushalte Reproduktionsarbeit an marktförmige Anbieter:innen auslagern. Weltweit hat sich die Zahl der Plattformen im haushaltsnahen Dienstleistungssektor zwischen 2010 und 2020 verachtfacht. Der Sektor ist weiblich und migrantisch geprägt, überwiegend informell organisiert, niedrig entlohnt, gesellschaftlich abgewertet und unsichtbar.

Die Reinigungskräfte arbeiten allein in fremden Privathaushalten – ohne Kolleg:innen und abseits der sozialen sowie behördlichen Kontrolle. Das bedeutet Isolation und Sicherheitsrisiken. In einer der wenigen empirischen Studien zur plattformvermittelten Haushaltsreinigung in Wien berichten Reinigungskräfte von Anfragen, nackt zu putzen, ungefragt geteilten Sexfantasien und zugeschickten Masturbationsinhalten.

Das Plattformdesign verstärkt das Machtgefälle zusätzlich. Die Kund:innen bekommen weit mehr Informationen über die Reinigungskräfte als umgekehrt. Nur die Kund:innen können Sternchen und schriftliche Bewertungen abgeben – und das oft schon nach der ersten Nachricht. Übergriffige Kund:innen werden selten gesperrt.

Hinzu kommt Preisdruck durch sichtbares Überangebot: Erscheint der Preis zu hoch oder hat eine Reinigungskraft gerade keine Zeit, klicken die Kund:innen einfach auf das nächste Profil. Steuerung und Kontrolle laufen damit nicht wie etwa im Liefer- und Transportsektor primär über algorithmische Systeme, sondern über die Kund:innen und die Designentscheidungen der Plattformen.

Allerdings sehen viele Reinigungskräfte auch Vorteile an der Plattformarbeit. Der Zugang zu Einkommen ist niederschwellig, man braucht weder Kontakte noch Deutschkenntnisse – das ist gerade für neu Zugezogene wertvoll. Reinigungskräfte schätzen auch die Möglichkeit, sich die Zeit selbst einzuteilen und Aufträge ablehnen zu können. Bezahlt wird meist in bar – wichtig für Menschen ohne Zugang zum regulären Arbeitsmarkt.

Informalität als Regelfall bei Reinigungsplattformen

Die meisten Reinigungsplattformen vermitteln laut Eigenangaben Selbstständige und übernehmen keine Arbeitgeberverantwortung. Ob die Arbeit angemeldet wird, kontrollieren sie kaum. Es ist davon auszugehen, dass plattformvermittelte Haushaltsreinigung – wie die herkömmliche – überwiegend unangemeldet stattfindet.

Kurzfristig hat niemand einen Anreiz, das zu ändern: Die Plattform verdient, die Reinigungskraft hat eine – wenn auch kleine – Einkommensquelle, die Kund:innen zahlen wenig. Langfristig fehlt den Reinigungskräften jedoch die soziale Absicherung – und dem Sozialsystem fehlen Beiträge.

Bringt die Plattformarbeitsrichtlinie Verbesserungen für die Reinigungskräfte?

Vorneweg: Zentrale Probleme der Haushaltsreinigung berührt die Richtlinie kaum – Informalität, Vereinzelung, das Machtgefälle zu Kund:innen, Gefahren im Privathaushalt. Sie sind keine Erfindung der Plattformen, sondern gehen auf tieferliegende Strukturen zurück: auf die gesellschaftliche Geringschätzung von Sorgearbeit, auf das Sozialversicherungssystem, auf das Aufenthalts- und Ausländerbeschäftigungsrecht.

Dies vorausgeschickt, ergibt sich eine dreiteilige Antwort darauf, was die Richtlinie in der plattformvermittelten Haushaltsreinigung bewirken kann. Sie lässt sich in folgenden Punkten zusammenfassen:

  1. Ein großer Teil der Reinigungsplattformen droht gar nicht erst unter die Richtlinie zu fallen.
  2. Wo sie greift, wirkt sie weniger über die gesetzliche Vermutung als über die statusunabhängigen Rechte und die Berichtspflichten.
  3. Ob sie ihre Wirkung entfaltet, hängt stark von der nationalen Umsetzung ab.

Punkt 1: Wer fällt unter die Richtlinie?

Die Richtlinie gilt nur für „digitale Arbeitsplattformen“. Diese müssen die Organisation von Arbeit als „notwendigen und wesentlichen Bestandteil“ umfassen (Art. 2). In Österreich dominieren aber jene Reinigungsplattformen, die sich über Mitgliedsbeiträge finanzieren, nicht an der Zahlungsabwicklung beteiligt sind und laut Eigenangaben lediglich Kontakt herstellen – wie ein schwarzes Brett.

Sie geben die Steuerung und Kontrolle an die Kund:innen ab; ihr Modell besteht in einer Art Nicht-Organisation. Damit drohen viele Haushaltsreinigungsplattformen gar nicht erst in den Anwendungsbereich der Richtlinie zu fallen. Eine der angefragten Plattformen teilte im Februar 2026 schriftlich mit, ihr Geschäftsmodell sei von der Richtlinie „nicht unmittelbar betroffen“. Die Definition von „digitalen Arbeitsplattformen“ wird damit zum Nadelöhr – und Plattformen können ihr Modell schnell anpassen, sollten sie doch in den Anwendungsbereich fallen.

Punkt 2: Die Anstellungsvermutung ist nicht der Hebel

Fallen Plattformen in den Anwendungsbereich, ist die gesetzliche Vermutung – eines der drei zentralen Instrumente – grundsätzlich zweifellos ein Fortschritt. Bisher mussten Betroffene selbst beweisen, dass sie abhängig arbeiten – gegen Unternehmen, die ihre Systeme geheim halten. Die Beweislastumkehr legt die Verantwortung dorthin, wo sie hingehört: Künftig müssen Plattformen beweisen, dass kein Arbeitsverhältnis vorliegt.

Allerdings muss die gesetzliche Vermutung geltend gemacht werden – in der Praxis meist durch die Betroffenen selbst. In einem aufrechten Arbeitsverhältnis klagt aber kaum jemand gegen die eigenen Chef:innen. Hinzu kommen in der Haushaltsreinigung Sprach- und Ressourcenbarrieren sowie Angst um die Einkommensquelle. Wer einen unsicheren Aufenthaltsstatus hat oder über lange Zeit unangemeldet gearbeitet hat, meidet Behörden erst recht. Und freiwillig werden die Plattformen wenig ändern. Das hat schon das massive Lobbying gegen die Richtlinie gezeigt.

Statusunabhängige Bestimmungen als Chance

Ein großer Teil der Bestimmungen gilt statusunabhängig für alle „Menschen, die Plattformarbeit leisten“ – sofern die Plattform erfasst ist. Dazu zählen beispielsweise:

  • das Recht auf eine menschliche Ansprechperson und auf Begründung automatisiert getroffener Entscheidungen (Art. 11),
  • die Mitnahme der eigenen Profildaten und Bewertungen zu anderen Plattformen (Art. 9 Abs. 6),
  • nicht einsehbare Kommunikationskanäle, über die sich Arbeitende vernetzen können (Art. 20).

Für die Reinigung sind diese Bestimmungen nicht Nebeneffekt, sondern Hauptwirkungspfad. Aktuell haben Reinigungskräfte bei Vorfällen, Diebstahlsbeschuldigungen oder Kontosperren oft keine wirksame Feedbackmöglichkeit. Künftig müsste ein Mensch diese Entscheidungen begründen. Geschützte Kommunikationskanäle ermöglichen zudem Austausch – eine Voraussetzung für Organisierung. Die Relevanz dieser Bestimmungen unterstreicht, was bereits seit einiger Zeit über die Grenzen der Plattformökonomie hinaus diskutiert wird: Beschäftigungsstatus taugt immer weniger als Maßstab dafür, wer Schutz braucht.

Der zweite Kanal sind die Berichtspflichten. Erfasste Plattformen müssen in Zukunft offenlegen, wie viele Personen in welchem Vertragsverhältnis für sie tätig sind (Art. 16 und 17). Für ein Feld, in dem nicht einmal die Größe der Plattformen bekannt ist, wäre das die erste belastbare Datengrundlage.

Punkt 3: Österreich sollte sich bei der Umsetzung an der ILO orientieren

Dass Bewegung möglich ist, zeigt eine Entwicklung auf internationaler Ebene. Im Juni 2026 hat die Internationale Arbeitskonferenz ein Übereinkommen zur Plattformarbeit angenommen. Es bezieht sich ausdrücklich auch auf die informelle Wirtschaft, löst zentrale Schutzrechte vom Beschäftigungsstatus und erfasst Belästigung durch Kund:innen. Damit adressiert es Lücken der Richtlinie und kann als Maßstab dienen.

Das Sozialministerium arbeitet unter Einbindung der Sozialpartner an einem nationalen Umsetzungsentwurf. Fünf Punkte sollten darin nicht untergehen – sie decken sich weitgehend mit den Empfehlungen der Europäischen Arbeitsbehörde:

  1. Schutz vor Gewalt und Belästigung für alle: Die Schutz- und Meldepflichten nach Art. 12 gelten nur für Plattformbeschäftigte. Es wäre sinnvoll, sie – wie in Erwägungsgrund 51 empfohlen – auf alle auszuweiten. Damit könnten auch Personen in der Haushaltsreinigung erfasst werden.
  2. Proaktive Kontrollen, die Plattformen treffen: Von plattformvermittelter Reinigungsarbeit erfahren die Behörden bislang kaum. Sinnvoll könnten hier Meldepflichten sein, wie es sie für Airbnb gibt. Zudem braucht es finanzielle Sanktionen. Die Kontrollen und Sanktionen müssen die Plattformen treffen, nicht die Arbeitenden.
  3. Information und Beratung, die ankommen: Plattformvermittelte Reinigungskräfte schlagen bei Gewerkschaften und Beratungsstellen bisher kaum auf, die Vernetzung ist gering. Es braucht niederschwellige, mehrsprachige Angebote.
  4. Brauchbare Berichte: Die Transparenzpflichten müssen brauchbare Daten liefern – keine überfrachteten Berichte, aus denen sich das Wesentliche nicht mehr herausfiltern lässt.
  5. Kund:innen mitdenken: Privathaushalte sind Auftraggeber:innen und unter Umständen Arbeitgeber:innen mit gesetzlichen Pflichten, die ihnen mitunter nicht bewusst sind. Informationsarbeit sollte auch sie erreichen.

Die Richtlinie passt nicht zu allen Sektoren der Plattformarbeit gleich gut. Reguliert wird, was man sieht. Haushaltsreinigung aber passiert hinter verschlossenen Türen. Das spricht nicht gegen die Richtlinie, sondern vielmehr dafür, ihre Umsetzung umso ernster zu nehmen – und damit auch jene Plattformarbeitenden vor Augen zu haben, die bislang wenig Beachtung gefunden haben.

Der Text beruht auf einer Masterarbeit, die an der WU Wien verfasst wurde. Sie prüft die Richtlinie an den Arbeitsrealitäten der plattformvermittelten Haushaltsreinigung. Grundlage der Ex-ante-Analyse sind zehn Interviews mit Expert:innen aus Sozialforschung, Arbeits- und Sozialrecht, Interessenvertretung und Reinigungsbranche.

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