Vereinfachte Fluggastrechte - zum Schaden der Fluggäste!

23. März 2015

Die Europäische Kommission möchte die Fluggastrechte vereinfachen – ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Womit haben Flugreisenden künftig zu rechnen? Der derzeitige Vorschlag plant erhebliche Verschlechterungen im Falle von Flugverspätungen, bei Betreuungsleistungen bei außergewöhnlichen Umständen und anderen Rechten.

Seit 2005 gelten im gesamten EU Raum verbesserte Rechte von Fluggästen bei Überbuchungen, Annullierungen und längeren Verspätungen von Flügen (Verordnung EU 261/2004). Neben dem Anspruch auf sofortige Auszahlung einer Ausgleichsleistung zwischen 250 und 600 € in bestimmten Fällen (je nachdem wie lang die zurückgelegte Flugstrecke ist) als Ersatz für den entstandenen Schaden besteht ein Recht auf Rückerstattung des Flugticketpreises oder schnellstmögliche alternative Beförderung zum Endziel plus umfassende Betreuungsleistungen bei Wartezeiten. Tatsächlich wird aber die Verordnung von einer Reihe von Fluggesellschaften regelrecht boykottiert und besteht somit nur auf dem Papier. Um Klarheit zu schaffen, soll die Verordnung nun vereinfacht werden. Im März 2013 hat die Kommission ein Maßnahmenpaket vorgeschlagen, das Fluggästen neue und bessere Rechte garantieren soll. Diese Rechte betreffen zum einen die Information, Betreuung und anderweitige Beförderung von Reisenden, die an Flughäfen festsitzen, und zum anderen verbesserte Beschwerdeverfahren und Durchsetzungsmaßnahmen. Was aber leider bei dieser Revision tatsächlich herauskommt, ist eine deutliche Verschlechterung der Rechte von Fluggästen. Die Airline-Industrie setzt sich durch.

Der unaussprechliche Vulkan und die Aschewolke

Das Ausnahmeereignis der Aschewolke des Eyjafjallajökulls und seine Auswirkungen sollen den europäischen Fluggästen eine Reduktion des bisher gebotenen Schutzes der Fluggastrechte-Verordnung bescheren. Geht es nach der Europäischen Kommission, wird es in Zukunft zu einer Begrenzung der Betreuungsleistungen kommen. Die Fluggesellschaften wären im Fall einer Betreuungsnotwendigkeit bei außergewöhnlichen Umständen zu einer Hotelunterbringung nur mehr im Umfang von 3 Nächten verpflichtet. Des Weiteren ist in diesem Fall eine betragsmäßige Beschränkung von 100 Euro pro Hotelnächtigung angedacht. Unbegrenzte Betreuungspflichten waren bisher ein wesentliches Element der Verordnung, das den – mitunter fernab ihrer Heimat gestrandeten – Fluggästen durch diese Mindestleistungen einen verlässlichen Schutz garantierte. Diese unbefristete Betreuungspflicht hat der EuGH im Übrigen in der Rs McDonagh bestätigt.

Neue und bessere Rechte ? – nur angeblich

De facto gibt es im neuen Vorschlag eine ganze Reihe von Schlechterstellungen der Fluggäste gegenüber dem bisherigen Schutzniveau, das durch die Verordnung selbst und durch die Rechtsprechung des EuGH gewährleistet war. (Rs Wallentin-Hermann und Sturgeon)

Vor allem der Rückbau von Betreuungsleistungen ist heftig zu kritisieren. Dieser rechtspolitische „Rückzieher“ schadet der Glaubwürdigkeit der EU-Gesetzgebung und ihrem Bemühen um ein hohes Verbraucher- und Kundenschutzniveaus in der EU. Schließlich sind Fluggäste gerade in solchen Situationen besonders schutzbedürftig.

Auch das „Umdefinieren“ großer Verspätungen entgegen der EuGH-Judikatur, die dabei von 3 und mehr Stunden ausgegangen ist, auf nunmehr 5 Stunden und gestaffelt auf 5, 9 und 12 Stunden je nach Flugstreckenlänge, kann so nicht akzeptiert werden. Damit setzt man sich nicht nur über grundsätzliche Wertungen des EuGH hinweg. Diese Maßnahme erweist sich bei näherem Hinsehen auch als sachlich nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus sollen auch die Ausgleichsbeträge deutlich gekürzt werden.

Aktuell gültige Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung und bei Annullierungen von Flügen:

Entfernung (km)Ausgleich (€)bei Wahl anderweitiger Beförderung nur Verspätung bis …(h)
bis 15002502
1500 – 35004003
ab 35006004

Quelle: http://www.verbraucherrecht.at/development/typo/test/fileadmin/downloads/fluggastrechte.pdf

 

Geplante Änderungen durch Revision: Sätze gelten für große Verspätung, Nichtbeförderung und Überbuchung

Entfernung (km)Ausgleich (€)bei Wahl anderweitiger Beförderung nur Verspätung bis …(h)
bis 1500100 / 150 / 2005 / 9 / 12
1500 – 3500200 / 250 / 3505 / 9 / 12
ab 3500250 / 400 / 5505 / 9 / 12

Und das Europäische Parlament?

Das Parlament hat sehr klar deutlich gemacht, dass es die wichtigsten Vorschläge der Kommission zur Stärkung der Fluggastrechte unterstützt: http://europa.eu/rapid/press-release_IP-14-119_de.htm

Das Parlament schlägt vor, dass bereits eine Verspätung von drei Stunden einen Ausgleichsanspruch begründen kann. Nach Auffassung der Kommission ist dies nicht im Interesse der Fluggäste!?!? Sie schlägt vor, dass erst eine Verspätung von mindestens fünf Stunden einen Ausgleichsanspruch begründet – und glaubt damit den Anreiz für Fluggesellschaften zu verstärken, alle Anstrengungen zu unternehmen, Flüge durchzuführen und technische Probleme zu beheben, um Ausgleichsleistungen zu vermeiden. Die Annullierung von Flügen ist immer die denkbar schlechteste Option für Fluggäste, da sie dann von Umbuchungen und der Verfügbarkeit anderer Flüge abhängen und möglicherweise erst am folgenden Tag nach Hause gelangen. Gelten sowohl für die Annullierung als auch für Verspätungen der gleiche Schwellenwert von drei Stunden, laufen die Fluggäste Gefahr, dass mehr Flüge annulliert werden. Diese Rechtsauffassung ist etwas einseitig.

Nur mehr Österreich hält das KonsumentInnen-Fähnchen hoch

In den zur Zeit laufenden Sitzungen der Ratsarbeitsgruppen ist Österreich der einzige Mitgliedsstaat, der sich für die Rechte der Fluggäste und gegen deren Verschlechterung einsetzt und damit allein auf weiter Flur, dh leider von der Mehrheit überstimmt. Wie die Vertreterinnen und Vertreter der anderen Mitgliedsstaaten diese „Errungenschaft“ in ihren Ländern vertreten werden, wird spannend sein. Aber leider gibt es kaum eine Chance, die drohenden Verschlechterungen abzuwenden. Und seit Kurzem denkt die Kommission darüber nach, die Fahrgastrechte von Bahnkunden zu verbessern!