Novelle des Versammlungsgesetzes: Übers Ziel hinaus geschossen!

05. Mai 2017

Das Recht auf Versammlungsfreiheit ist eine der Grundlagen der demokratischen Gesellschaft. Seit einigen Jahren wird in Österreich anlassbezogen immer wieder über Beschränkungen dieses Grundrechts diskutiert. Wolfgang Sobotka (ÖVP) fordert seit seiner Angelobung als Innenminister im April 2016 Verschärfungen des Versammlungsrechts. Im April 2017 wurde nun eine Novelle des Versammlungsgesetzes beschlossen. Um welche Einschränkungen handelt es sich und wie sind diese zu beurteilen?

Was ist neu?

Die Novelle des Versammlungsgesetzes umfasst vier Punkte: Erstens müssen Versammlungen künftig 48 Stunden vorab (bisher: 24 Stunden) angemeldet werden. Zweitens wird ein „Schutzbereich“ für Versammlungen eingeführt: Im Umkreis von 50 Metern (auf bis zu 150 Meter ausdehnbar) sind andere Versammlungen (Gegendemonstrationen) verboten. Drittens kann die Bundesregierung künftig unter bestimmten Voraussetzungen eine Versammlung, „die der politischen Tätigkeit von Drittstaatsangehörigen dient“ untersagen. Viertens muss künftig die Teilnahme von VertreterInnen ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte an einer Versammlung vorab angemeldet werden.

Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich gewährleistet, das Versammlungsgesetz steht aber nicht im Verfassungsrang, weil es lediglich die Ausgestaltung (Umfang und Modalitäten) dieses Grundrechts regelt. Änderungen des Versammlungsgesetzes können daher mit einfacher Mehrheit im Nationalrat beschlossen werden. Einige der im Vorfeld in den Medien diskutierten Verschärfungen wie zum Beispiel eine Haftung des Versammlungsleiters oder die Untersagung von Versammlungen aus wirtschaftlichen Gründen sind in der gegenständlichen Novelle nicht enthalten. Dennoch handelt es sich bei den genannten Punkten um weitgehende Eingriffe in die Versammlungsfreiheit.

In einer Demokratie sollen bestimmte Bereiche individueller Freiheit der staatlichen Regulierung entzogen oder nur unter bestimmten Einschränkungen zugänglich sein. Dies ist die Idee der Grundrechte. Ihrer Entstehungsgeschichte nach sind Grundrechte Abwehrrechte gegen den Staat. Dies trifft insbesondere auf die Versammlungsfreiheit zu. Soziale, wirtschaftliche und politische Spannungen führten 1848 überall in Europa zu revolutionären Erhebungen. 1867 wurde Österreich zu einer konstitutionellen Monarchie und es wurde das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger erlassen. Erstmals wurde die Versammlungsfreiheit garantiert. Das Staatsgrundgesetz wurde nach dem Ende der Monarchie mit geringfügigen Änderungen in die österreichische Bundesverfassung übernommen und stellt bis heute gemeinsam mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) den österreichischen Grundrechtskatalog dar.

Die neu eingeführten Schutzzonen sind unter anderem deshalb problematisch, weil nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) DemonstrantInnen und GegendemonstrantInnen dem Grunde nach gleichermaßen geschützt sein sollen. Darüber hinaus stellt ein gesetzliches Versammlungsverbot (Verbot von Gegendemonstrationen innerhalb des Schutzbereiches) einen besonders gravierenden Eingriff in das Grundrecht dar. Die Anzeigefrist wird zwar nicht so massiv ausgedehnt wie teilweise im Vorfeld diskutiert (es war von 72 Stunden die Rede), dennoch ist es fraglich, ob eine Ausdehnung, wie aus Polizeikreisen behauptet, überhaupt notwendig ist. In Zukunft müssen Versammlungen 48 Stunden (anstatt bisher 24 Stunden) vorab angemeldet werden. An dieser Stelle sei erwähnt, dass Versammlungen – entgegen einem weit verbreiteten Irrglauben – keiner polizeilichen Genehmigung bedürfen! Versammlungen müssen angemeldet („angezeigt“) werden, es handelt sich dabei aber um eine reine Ordnungsvorschrift, nicht um ein Konzessionssystem.

 „Lex Erdogan“

In den vergangenen Monaten hat sich die Türkei immer mehr in Richtung eines autoritären Systems entwickelt. Mit dem Verfassungsreferendum vom 16. April 2017 ließ Präsident Erdogan über einen noch weitergehenden Ausbau seiner Macht abstimmen. Im Vorfeld des Referendums, bei dem auch in Europa lebende türkische Staatsangehörige ihre Stimme abgeben konnten, absolvierten türkische PolitikerInnen höchst umstrittene Wahlkampfauftritte in Europa. Es stellte sich die Frage: Wie ist damit umzugehen, wenn das demokratische Grundrecht der Versammlungsfreiheit von bestimmten Personen oder Gruppen dazu genutzt wird, um gegen die Demokratie aufzutreten? Nach der österreichischen Rechtslage kann eine Versammlung untersagt werden, wenn deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet (§ 6 Versammlungsgesetz).

Mit der Novelle soll die Untersagung allfälliger künftiger Auftritte türkischer oder anderer drittstaatsangehöriger Politiker erleichtert werden. Die Novelle des Versammlungsgesetzes wurde in den Medien daher bereits als „Lex Erdogan“ betitelt. Der Gesetzgeber hat hier aber weit übers Ziel hinausgeschossen! Gemäß dem Gesetzeswortlaut kann künftig nämlich jede „Versammlung, die der politischen Tätigkeit von Drittstaatsangehörigen dient“ von der Bundesregierung untersagt werden, wenn diese „den anerkannten internationalen Rechtgrundsätzen und Gepflogenheiten oder den völkerrechtlichen Verpflichtungen, den demokratischen Grundwerten oder außenpolitischen Interessen der Republik Österreich zuwiderläuft.“ Gegen diese Bestimmung gibt es mehre Einwände: Erstens ist nicht klar, wann eine Versammlung der politischen Tätigkeit von Drittstaatsangehörigen dient. Zweitens garantiert die EMRK auch AusländerInnen das Recht auf Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit. Politische Tätigkeit von AusländerInnen darf zwar beschränkt werden, die hier vorgesehene Beschränkung geht aber zu weit. Drittens müssen Einschränkungen von Grundrechten ein legitimes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sein. Das Zuwiderlaufen gegen die außenpolitischen Interessen der Republik Österreich kann beispielsweise keinesfalls die Untersagung einer Versammlung rechtfertigen. Die Regelung ist insgesamt so unbestimmt, dass sie verfassungsrechtlich bedenklich ist („Gummiparagraph“).

Versammlungsfreiheit als Seismograph für Verwerfungen des Demokratieverständnisses

Sowohl historisch betrachtet als auch aktuell ist die Versammlungsfreiheit für die ArbeiterInnenbewegung und für soziale Bewegungen im Allgemeinen von zentraler Bedeutung. Viele Errungenschaften wie zum Beispiel der 8-Stunden-Arbeitstag wurden durch die Mobilisierung der Massen erkämpft. Einschränkungen der Versammlungsfreiheit sind daher nicht nur demokratiepolitisch besonders heikel, in vielen Fällen sind sie direkt gegen soziale Bewegungen und Gewerkschaften gerichtet. Ein aktuelles Beispiel ist Frankreich. Seit den Terroranschlägen in Paris am 13. November 2015 befindet sich das Land im Ausnahmezustand. Im Namen der Terrorbekämpfung wurden Bürgerrechte massiv eingeschränkt. Tatsächlich aber setzt die Polizei mit dem Segen des Innenministeriums ihre erweiterten Befugnisse nicht allein für den Kampf gegen potenzielle Terroristen, sondern auch gegen kritische BürgerInnen ein. So wurden beispielsweise Demonstrationen verboten, als Menschen etwa gegen ein umstrittenes Arbeitsgesetz oder gegen den Bau eines Flughafens auf die Straße gehen wollten (mehr zu Frankreich hier und hier). Die Novelle des österreichischen Versammlungsgesetzes ist insbesondere auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass derzeit in einigen EU-Ländern Verwerfungen des Demokratieverständnisses stattfinden, zu kritisieren.