Neue Selbständigkeit - schöne Begriffe für altbekannte Probleme?

27. April 2015

Wer hätte nicht lieber etwas „Neues“, als etwas „Altes“, einen „freien“ als einen „abhängigen“ Vertrag und wäre nicht lieber „selbständig“ als „unselbständig“. Aber was gesetzlich definiert und auf die Verträge drauf geschrieben wird, entspricht häufig nicht dem Bild, das man sich davon machen möchte. Nur zu oft sollen diese Begrifflichkeiten davon ablenken, dass Ziel der Umformatierung in die schöne, freie Welt ist, ArbeitnehmerInnen zu niedrigeren Kosten zu beschäftigen und diese zu noch mehr Leistung anzutreiben.

Was ist neu an der „neuen Selbständigkeit“

Mit dem Begriff „Neue Selbständige“ wird eine völlig heterogene Personengruppe bezeichnet. Gemeinsam ist den so Bezeichneten lediglich, dass sie alle bei der gewerblichen Sozialversicherung versichert sind.

Rechtliche Unterscheidung nach der Sozialversicherungszugehörigkeit:

Der eine Teil der als „Neue Selbständige“ Bezeichneten ist im Jahr 1997 gesetzlich definiert worden. Damals wollte der Gesetzgeber den Sozialversicherungsschutz auch auf (teils neue) selbständige Tätigkeiten außerhalb des Gewerberechts ausweiten. Seither fällt jeder, der selbständig erwerbstätig ist, jedoch kein Gewerbe betreibt, unter den damals geschaffenen § 2 Abs 1 Z 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG). In der Literatur hat sich für diese Gruppe die Bezeichnung „Neue Selbständige“ eingebürgert. Zu dieser Gruppe gehören zB PsychotherapeutInnen, selbstständige PhysiotherapeutInnen, Animateure, etc. Verwirrend ist, dass in dieser Gruppe allerdings auch Berufsgruppen erfasst werden, die nicht „neu“ auf den Markt kamen, sondern deren Sozialversicherungspflicht neu geordnet werden sollte, nämlich die sogenannten „Freiberufler“: zB JournalistInnen, KünstlerInnen, TierärztInnen. Einige Freiberufler haben allerdings eine eigene gesetzliche Grundlage für ihre Sozialversicherung (also nicht das GSVG), wie zB die Notare (Notariatsversicherungsgesetz, NVG) und die ZiviltechnikerInnen, ÄrztInnen, ApothekerInnen und PatientenanwältInnen das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbstständig Erwerbstätiger (FSVG).

In der gewerblichen Sozialversicherung sind auch die sogenannten Ein-Personen-Unternehmen (EPU) versichert. Da sie einen Gewerbeschein gelöst haben, sind es Gewerbetreibende. Bei diesen gibt es wieder solche, die ein gebundenes (zB TischlerInnen, FremdenführerInnen, ElektrotechnikerInnen) und solche, die ein freies Gewerbe (zB Betrieb eines Solariums) ausüben.

Auch der „freie“ Dienstvertrag soll hier nicht unerwähnt bleiben. Dieser Vertrag fand im Zuge der Atypisierung der Arbeit seit den 70er Jahren vermehrt Anwendung und sollte – wie der Werkvertrag für nicht gewerblich Tätige – 1997 einer sozialversicherungsrechtlichen Absicherung – allerdings im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) durch § 4 Abs 4 – zugeführt werden. Auch bei der Gruppe der freien Dienstvertragler standen vermutlich bei der Vertragswahl eher Kostenersparnisgesichtspunkte (keine arbeitsrechtlichen Ansprüche wie Kranken- und Dienstverhinderungsentgeltfortzahlung, Urlaubsentgelt, etc) beim Auftraggeber im Vordergrund als der „Freiheitsaspekt“ für den Auftragnehmer im Sinne von mehr Selbständigkeit, den der Name verspricht.

Unterscheidung nach statistischen Gesichtspunkten:

Die seit 1997 im GSVG versicherten „Neuen Selbständigen“ wurden nur bis 2000 getrennt von den Freiberuflern statistisch erfasst, weshalb jene Versicherten, die traditionell freie Berufe innehatten und in Kammern organisiert sind von jenen von der Sozialversicherung als „neue Selbständige“ Bezeichneten nicht mehr statistisch gesichert unterschieden werden können. Die Gesamtzahl der nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG Versicherten sind im Jahr 2014 gesamt von der SVA mit insgesamt ca 46.500 ausgewiesen. Die AK schätzt, dass es sich dabei um ca 30.700 „Neue Selbständige“ und um ca 15.800 Freiberufler nach GSVG – und nicht NGV bzw FSVG handelt.

Aber auch die Gruppe der Ein-Personen-Unternehmen (EPU) mit Gewerbeschein ist ebenfalls statistisch so widersprüchlich erfasst, dass nur Statistiker die Entwicklungen in diesem Feld halbwegs erfassen können. Sowohl die WKO als auch die Statistik Austria in ihren registerbasierten Statistiken zählt nicht Personen sondern Unternehmen, was zu Doppelzählungen führen kann, wenn eine Person mehrere Gewerbe anmeldet oder dies an zwei Orten tut. Seitens der Unternehmensstatistik der Statistik Austria werden Unternehmen ohne Beschäftigte so gezählt, dass Unternehmen mit einem Einkommen unter € 10.000.- nicht erfasst sind. Das führt zu einem Auseinanderklaffen der Zahlen, zB für das Jahr 2012 von ca 368.100 (Statistik Austria, Arbeitsstättenzählung), 330.000 (Statistik Austria Registerdaten), 251.200 (WKÖ-Fact-Sheet) und 164.000 (Statistik Austria Unternehmensdemographie).

Dekoratives Bild © A&W Blog
© A&W Blog

Sprachliche Kunststücke

Aber auch sprachlich erscheint das Feld der „Neuen Selbständigkeit“ widersprüchlich bis euphemistisch. Wo bleibt das “Unternehmertum“ bei den meisten „Ein-Personen-UnternehmerInnen“ (EPU)? Was ist selbständig bei den Solo-Selbständigen? Was ist „frei“ an den „freien Dienstverträgen“? Und was ist „neu“ an der „Neuen Selbständigkeit“? Zumeist werden Mängel bei der arbeits- und/oder sozialrechtlichen Absicherung mit nicht zutreffenden Bezeichnungen weggeredet.

Bisher wurden mit dem Begriff „Unternehmer“ Personen assoziiert, die ein gewisses Grundkapital hatten und damit in der Lage waren, langfristig wirtschaftliche Ideen umzusetzen. Immer war damit eine Gewinnabsicht verbunden. Das Kapital sollte sich vermehren, war aber auch dazu da, Auftragsschwankungen auszugleichen und unternehmerische Risiken zu tragen und wenn – wie geplant, das Unternehmen wuchs – MitarbeiterInnen für die Ideenumsetzung einzusetzen und ihnen dafür ihre Lebensgrundlage zu sichern. Dafür waren diese weisungsabhängig, sollten ihre Arbeitskraft dafür einsetzen, die wirtschaftliche Idee des Unternehmers umzusetzen. Heutzutage gibt es eine nicht mehr zu vernachlässigende Zahl von „UnternehmerInnen“, die mit ihrem Einkommen nicht auskommen, geschweige denn ihr „Unternehmen“ zum Wachsen bringen können.

Insgesamt betrachtet könnte man den Eindruck gewinnen, dass die Unschärfe der Grenzziehungen zwischen Unselbständigkeit und Selbständigkeit sowohl im rechtlichen als auch im statistischen Bereich für die Verträge im Grenzbereich zwischen unselbständiger und selbständiger Beschäftigung System hat, um das kostensenkende Treiben von Auslagerungen und Vertragsumformatierungen möglichst schwer in den Griff zu bekommen.

Geplant sind weitere Artikel zum selben Thema, die sich mit der Verschiebung der Vertragsformen je nach Rechtssituation und mit dem Einkommen dieser Beschäftigten befassen werden.