Die Registrierung der nichtärztlichen Gesundheitsberufe: Ein Schritt in die richtige Richtung

22. Juli 2013

Ein englisches Sprichwort sagt: „An apple a day, keeps the doctor away“. Dass es nicht immer ganz so einfach ist, das hat jeder von uns schon am eigenen Leib erfahren: Wenn es um die Gesundheit geht, sei es um die eigene, oder um die von nahestehenden Personen, verlässt man sich ungern auf sein Glück. Oder einen Apfel. Der Gesundheitssektor ist in Sachen Vertrauen ein äußerst sensibler Bereich, weil es ein sehr persönlicher ist. Vertrauen in die Qualifikationen der konsultierten Berufsgruppen steht hier an oberster Stelle. Nehmen wir ein Beispiel: Sie sind auf Schiurlaub und brechen sich ein Bein. Nachdem die Krankenbehandlung beendet ist, rät man Ihnen eine Physiotherapie zu machen. Sie schlagen die Gelben Seiten auf. Allein in Wien findet man zum Thema „Physiotherapie“ 410 Einträge (Stand: 09.07.2013). Können Sie sich bei demjenigen, für den Sie sich entscheiden, darauf verlassen, die erhoffte Qualität zu erhalten?

 

Bis dato gibt es in Österreich für die im nichtärztlichen Gesundheitsbereich tätigen Personen keine Registrierungspflicht. Über die Zulassung zur Berufsausübung sowie über die Anerkennung von erbrachten Weiter- und Fortbildungen entscheidet der Bundesminister für Gesundheit entsprechend den einschlägigen Gesetzen. Was bisher aber fehlt ist Transparenz, die sowohl für PatientInnen als auch für die betroffenen Berufsgruppen von Vorteil ist, weil sie Vertrauen schafft.
Um dieses Vertrauen in das österreichische Gesundheitswesen zu stärken und Qualitätssicherung auf Dauer gewährleisten zu können, wurde das Bundesgesetz über die Registrierung von Gesundheitsberufen im Frühsommer 2013 im Nationalrat beschlossen. Nach Kundmachung wird das Gesetz voraussichtlich mit 01.01.2014 in Kraft treten.*) Damit kommt Österreich einer Entschließung des Europäischen Parlaments aus dem Jahr 2011 nach, die langfristig die Überwindung der gesundheitlichen Ungleichheit in der Europäischen Union zum Ziel hat.

Wer, wie was?

Ab 01. Juni 2015 wird die Arbeiterkammer als Registrierungsbehörde bundesweit mit der Registrierung nichtärztlicher Gesundheitsberufe beginnen. Betroffen sind alle im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und Pflegehilfe Tätigen, sowie die Angehörigen des medizinisch-technischen Dienstes (das sind Physiotherapeuten, medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst, radiologisch-technischer Dienst, Diätdienst und ernährungsmedizinischer Beratungsdienst, Ergotherapeuten, logopädisch-phoniatrischer-audiologischer Dienst und Orthopäden), und zwar unabhängig davon, ob sie selbständig oder unselbständig beschäftigt sind. Somit sind sowohl jene, die bereits in ihrem Beruf tätig sind, als auch jene, die erst ihre Ausbildung abgeschlossen haben und vor dem Einstieg in die Arbeitswelt stehen, zur Registrierung verpflichtet. Nach der vollständigen Vorlage und Überprüfung der notwendigen Dokumente kann die Registrierung durchgeführt werden. Der Name des Berufsangehörigen, seine Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen, sein Berufssitz (beim Selbständigen) bzw. sein Arbeitsort (beim Unselbständigen) erscheinen nun in einem öffentlichen Register, das von jedermann über eine Homepage eingesehen werden kann. Auf Wunsch des zu Registrierenden können Fremdsprachenkenntnisse, Arbeitsschwerpunkte und Spezialisierungen veröffentlicht werden. Nach erfolgreicher Eintragung erhalten die Registrierten auf Verlangen einen Lichtbildausweis ähnlich dem Ärzteausweis. Gemäß den Berufsgesetzen haben die in den besagten Gesundheitsberufen Tätigen alle 5 Jahre einen Nachweis über die Absolvierung von 40 Stunden Weiter- bzw. Fortbildung zu erbringen. Diese Bestimmungen wurden in das Registergesetz aufgenommen und in die sogenannte „Reregistrierung“ eingearbeitet. Das heißt konkret, dass die Arbeiterkammer ab 2020 alle 5 Jahre die Registrierung nach Vorlage der Weiter- und Fortbildungsbestätigungen „erneuert“.

Sowohl die erstmalige Eintragung als auch die Reregistrierung sind in Zukunft Voraussetzung für die Berechtigung zur Berufsausübung. Wurden die entsprechenden Nachweise für die erste Registrierung nicht vorgelegt, kann die Eintragung versagt werden. Wird die Bestätigung für die Absolvierung von Fort- und Weiterbildungen nicht erbracht, tritt ein „Ruhen“ ein. Dies ist aus dem öffentlichen Register ersichtlich. Die Entziehung der Berufsberechtigung selber erfolgt jedoch weiterhin durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

Wieso, weshalb, warum?

Wieso die Arbeiterkammer, wo doch auch Selbständige von der Registrierung betroffen sein werden? Die Arbeiterkammer tritt in diesem Fall in der Funktion einer vollziehenden Behörde auf, die von Gesetzes wegen dazu verpflichtet ist, alle oben genannten Berufstätigen zu registrieren, und macht daher hier keinen Unterschied zwischen selbständig und unselbständig. Es handelt sich bei der Registrierung um einen reinen Formalakt, während inhaltliche Problemstellungen in den eigens dafür eingerichteten Registrierungsbeiräten behandelt werden, in welchen sowohl Vertreter der Selbständigen als auch der Unselbständigen vertreten sind. Die Zugehörigkeit zu einer Interessenvertretung wird durch die Registrierung nicht berührt. Aufgrund des dezentralen Aufbaus mit zahlreichen Außenstellen in allen neun Bundesländern und einer sehr gut ausgebauten Infrastruktur kann die Arbeiterkammer eine rasche, einfache und reibungslose Registrierung direkt vor Ort gewährleisten.

Die Registrierung ermöglicht es PatientInnen, sich davon zu überzeugen, dass die konkrete Person ihren Beruf nach den neuesten Kenntnissen ihres Berufsstandes ausübt, dass eventuelle ausländische Zeugnisse inländischen gleichzuhalten sind. Angehörige der Gesundheitsberufe ersparen sich beim Arbeitswechsel das mühselige Zusammentragen der verlangten Dokumente; ArbeitgeberInnen und PatientInnen können sich durch das öffentliche Register auf Knopfdruck ein Bild von ihren Spezialisierungen machen. Stärkung des Vertrauens in das Gesundheitswesen und Qualitätssicherung gehen somit Hand in Hand.

Über den Ablauf  und alle notwendigen Informationen zur Registrierung werden die Berufsangehörigen rechtzeitig schriftlich informiert.

*) Auf der Grundlage von Art 102 Abs 4 B-VG haben die Bundesländer Salzburg und Niederöstereich Einspruch gegen die Kundmachung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes erhoben. Das Gesetz wird daher nicht wie geplant am 1.1.2014 in Kraft treten.