Das Zynische am inszenierten Streit über das Pensionsantrittsalter

07. April 2017

Die Pensionsreformen der letzten Jahre greifen, die Finanzierung steht so gut da wie lange nicht und in Deutschland boomt das „Modell Österreich“ gar als Referenzsystem.

Das sind sehr gute Nachrichten, aber anstatt diese positive Entwicklung zur Kenntnis zu nehmen, versuchen ein paar unbeirrte „apokalyptische Reiter“ weiterhin unser Pensionssystem schlechtzureden. Der Bundeszuschuss zu den Pensionen gibt als Reizthema so gut wie nichts mehr her, denn hier ist die tatsächliche Entwicklung gleich um Milliarden (und das ist nicht einmal übertrieben) besser als noch die Prognosen von vor 2 Jahren. Jetzt reitet man auf dem Pensionsantrittsalter herum. Worum geht es nun bei diesem inszenierten Streit über das Antrittsalter und warum ist die Argumentation letztlich zutiefst destruktiv und zynisch?

Wieso ist das Antrittsalter für die aktuelle politische Debatte so bedeutsam?

Der Streit über das Antrittsalter hat eine hohe politische Dimension erreicht, weil im Arbeitsprogramm der Bundesregierung (S 63) die Anhebung des faktischen Pensionsalters von 58,4 Jahre (2012) auf 60,1 Jahre (2018) vereinbart wurde. Wird das Ziel von 60,1 Jahren nicht erreicht, so soll laut Arbeitsprogramm eine Pensionsreform kommen. Die üblichen Agitatoren für eine große Pensionsreform haben nun allergrößtes Interesse daran, Zweifel zu streuen, ob denn das Ziel von 60,1 Jahren tatsächlich erreicht wurde. Als „Framing“ dazu dient, dem Sozialministerium (BMASK) „Zahlentricksereien“ zu unterstellen.

Wer sind die Kontrahenten des Zahlenstreites?

Laut dem aktuellen Pensionsmonitoring des Sozialressorts (BMASK) stieg das durchschnittliche Pensionsantrittsalter im Vorjahr um weitere zwei Monate auf 60,3 Jahre. Demnach war das Regierungsziel für 2018 bereits im Jahr 2016 (über)erfüllt. Nach einer Schrecksekunde kam aus dem von Hans Jörg Schelling geführten Finanzministerium der Vorwurf der Schönfärberei. Das Regierungsziel wäre bis jetzt nicht erreicht, hieß es. Das Finanzministerium stützt sich dabei auf Daten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger (HV). Laut dessen Berechnungen liege das Antrittsalter bei 59,9 bzw 59,2 Jahren. Diese Berechnungen des HV wurden offiziell nie bestätigt und auch durch einen Ökonomen von “Die Weis[s]e Wirtschaft” in einem öffentlichen Beitrag widerlegt.

Was ist nun so strittig bei der Berechnung des durchschnittliches Antrittsalters?

Bei dem Streit geht es nur um die Invaliditätspensionen (IP), die Berechnung des Antrittsalters bei den Alterspensionen ist unstrittig. Aber auch bei den IP sollte die Berechnung des Antrittsalters keine besondere Herausforderung darstellen: Man nehme all die Personen, denen im Jahr 2016 neu eine IP zuerkannt wurde und ermittle das durchschnittliche Alter dieser Personen. Kompliziert wird es aus zwei Gründen:

Erstens rechnet der Hauptverband 2.165 Personen als Neuzugänge mit, die bereits in der Vergangenheit als Zugänge gezählt wurden. Er nimmt also eine unzulässige Doppelzählung vor (vgl dazu Peter Brandner aaO). Aufgrund dieser Doppelzählungen kommt der Hauptverband auf ein durchschnittliches Antrittsalter von 59,9 Jahren statt 60,3.

Zweitens: Den eigentlichen Fauxpas begeht der Hauptverband mit der Berechnung eines gemischten Antrittsalters aus IP-Zugängen und Neuzugängen ins Rehabgeld. Ausgehend von dem bereits falsch berechneten Neuzugangsalter von 59,9 Jahren errechnet der Hauptverband ein Mischalter aus Pensions- und Rehabzugängen von 59,2 Jahren.

Warum ist die Wertung von RehabgeldbezieherInnen als PensionsbezieherInnen falsch?

Das Rehabgeld wurde 2014 anstelle der befristeten IP als Leistung der Krankenversicherung (KV) eingeführt. Der Sinn des Rehabgeldbezuges liegt darin, durch einen intensiven Betreuungsprozess (Case-Management) der KV und durch medizinische Rehabilitation die Arbeitsfähigkeit in möglichst vielen Fällen wiederherzustellen. Auch dem psychologischen Effekt der Zuordnung zur KV– statt zur Pensionsversicherung – wird hohe Bedeutung beigemessen. Man soll sich nicht als PensionistIn fühlen.

Wenn man die RehabgeldbezieherInnen nun als PensionsbezieherInnen zählt, werden nicht nur die Grundintentionen der Reform konterkariert, sondern der Ansatz bewirkt auch Doppelzählungen in jenen Fällen, in denen die Rehabilitation scheitert. Wenn diese Personen nämlich aus dem Rehabgeldbezug in eine Invaliditätspension wechseln, werden sie ohnehin als IP-Zugänge gezählt. Dieser Ansatz führt aber auch zu Falschzuordnungen, und zwar in allen Fällen, in denen die Rehabilitation gelingt und die Personen aus dem Rehabgeldbezug heraus wieder arbeitsfähig werden. Von den rund 10.000 Neuzugängen ins Rehabgeld der Jahre 2014 und 2015 waren Ende 2016 rund 6.500 Personen noch im Rehabgeldbezug, rund 1.000 haben vom Rehabgeldbezug dauerhaft in eine IP gewechselt und rund 2.000 Personen waren wieder arbeitsfähig sowie erfreulicherweise mehr als 700 wieder erwerbstätig. Folgt man dem Ansatz des Hauptverbandes, würde man die 2.000 Personen, die nach kurzer Zeit wieder arbeitsfähig wurden, völlig falsch als IP-Zugänge zählen.

Warum ist die Wertung von RehabgeldbezieherInnen als PensionsbezieherInnen zutiefst destruktiv und zynisch?

Die Umstellung von den befristeten Pensionen („alimentierender Sozialstaat“) auf Rehabilitationsgeld („aktivierender Sozialstaat“) zu negieren und alle Rehabgeldbezieher als Dauerbelastung für das Pensionssystem zu werten, ist nicht nur falsch, sondern auch zynisch. Dieser Zugang ignoriert die intensive interessenspolitische Auseinandersetzung im Vorfeld der Gesetzwerdung, er ignoriert die Anstrengungen der Sozialverwaltung auf allen Ebenen, seien es die der Krankenkassen, der Pensionsversicherungsträger oder des Arbeitsmarkservices und er ignoriert zutiefst die Anstrengungen der Betroffenen, die trotz ihrer gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen bei den Maßnahmen der Rehabilitation mitwirken. Mit einem Wort, dieser Zugang ist zutiefst destruktiv, er postuliert von vornherein das völlige Scheitern eines Projekts, das den Menschen Mut machen und ihre Zuversicht stärken soll, dass die Wiedereingliederung möglich ist und gelingen kann.

Wer sagt, der Erfolg der Reform nach zwei Jahren wäre bescheiden, weiß wenig über den Gesundheitszustand der RehabgeldbezieherInnen. Es ist nicht leicht, ein Rehabgeld zu erhalten – man muss schon ernsthaft krank sein. Immerhin sind 369 der Neuzugänge ins Rehabgeld der Jahre 2014 und 2015 bis zum 31.12.2016 verstorben. Vielmehr ist es großartig, dass 2.000 ehemalige RehabgeldbezieherInnen wieder arbeitsfähig sind und dass es dem AMS gelungen ist, einem Drittel von ihnen einen Job zu vermitteln. Die eigentliche Frage ist, wieso der Hauptverband der Sozialversicherung mit höchst fragwürdigen Berechnungen an die Öffentlichkeit herantritt und das Finanzministerium trotz gravierender Bedenken diese Zahlen übernimmt.