Aus dem Leben einer Familie mit erhöhtem Pflegebedarf - Teil I: Finanzielle Absicherung

17. Juni 2016

So lange hat das Ehepaar Mayer (Name von der Autorin geändert) auf die Geburt ihres Babys gewartet und das Leben zu dritt perfekt vorbereitet: Der Umzug in das neue Haus ist über die Bühne gebracht, das Babyzimmer eingerichtet, das Kinderbetreuungsmodell ausgewählt. Die Kreditraten sind zwar hoch, aber wenn Frau Mayer nach einem Jahr zumindest Teilzeit wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehrt, kommt die Familie ohne größere Probleme über die Runden. Und dann kommt alles anders als geplant. Theo überlebt die Geburt nur knapp und trägt schwere Knochenbrüche davon. Die Diagnose: Osteogenesis imperfecta, besser bekannt unter dem Namen „Glasknochenkrankheit“. In seinem ersten Lebensjahr hat er bereits mehr Operationen hinter sich als ein durchschnittlicher Mensch in seinem ganzen Leben. Für Frau Mayer wird bald klar, dass an eine Rückkehr ins Arbeitsleben zumindest in den ersten Lebensjahren ihres Sohnes nicht zu denken ist. Aber wie soll die Familie finanziell über die Runden kommen?

Höhere Ausgaben, niedrigeres Haushaltseinkommen

Eltern von behinderten Kindern stehen vor vielen unerwarteten Herausforderungen. Ein Aspekt drängt sich dabei leider regelmäßig in den Vordergrund: Wie sollen die erhöhten Ausgaben bei verringertem Haushaltseinkommen finanziert werden? Denn meist sieht sich ein Elternteil – in der Regel die Mutter – gezwungen, ihren/seinen Job aufzugeben, um den erhöhten Pflegeaufwand abzudecken. Damit wird es aber schwer möglich, den bisherigen Lebensstandard aufrecht zu erhalten bzw. – noch schlimmer – nicht in die Armut abzurutschen.

Unser Sozialsystem ist in diesem Bereich klar verbesserungswürdig. Im Folgenden werden drei Sozialleistungen – das Pflegekarenzgeld, das Pflegegeld und die Mindestsicherung – dahingehend überprüft, ob sie als zweckmäßiges Auffangbecken für einen Einkommensausfall dienen können. Besonderes Augenmerk wird dabei auf das Pflegegeld gelegt.

Lösung Pflegekarenzgeld?

Mit 01.01.2014 wurde das Pflegekarenzgeld als neue Sozialleistung ins Leben gerufen. Dieses soll als Einkommensersatz während einer Pflege- oder Familienhospizkarenz bzw. -teilzeit dienen und wird grundsätzlich in der Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. des aliquoten Teiles des Arbeitslosengeldes gewährt. Für den in der Einleitung geschilderten Sachverhalt bietet das Pflegekarenzgeld aber keine Lösung, da es nur für die Dauer der jeweiligen Karenz gewährt werden kann. Eine Pflegekarenz kann pro betreuende Person nur für den Zeitraum von drei Monaten vereinbart werden, bei Erhöhung des Pflegebedarfs um eine Pflegestufe für weitere drei Monate (Nähere Informationen zum Pflegekarenzgeld findet man hier).

Zumindest im Bereich der Familienhospizkarenz bzw. Pflegeteilzeit wäre es aber durchaus lohnenswert, sich zu überlegen, ob man in diesem Fall nicht eine Langzeitvariante schaffen sollte. So könnten pflegende Angehörige – sofern mit der Pflege vereinbar – teilzeit in ihrem Beruf bleiben und hätten einen Einkommensersatz für ihren Stundenausfall.

Pflegegeld für Babys und Kleinkinder mit Behinderung

Das Pflegegeld wird in sieben Stufen gewährt und steht ab einem monatlichen (erhöhten) Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden zu. Bei Babys und Kleinkindern bedeutet eine Behinderung noch nicht automatisch einen Anspruch auf Pflegegeld, da nur der Mehraufwand berücksichtigt wird, der den für das jeweilige Alter übliche Betreuungsbedarf übersteigt – auch ein Kleinkind ohne Behinderung braucht z.B. Hilfe beim Anziehen. Der Gesetzgeber hat auf diese Problematik insofern reagiert, als bei Vorliegen von zwei voneinander unabhängigen schweren Funktionsbeeinträchtigungen abhängig vom Alter des Kindes ein bestimmter Pauschalwert zum tatsächlichen Pflegebedarf dazugerechnet wird. Damit sollte zumindest bei schwer behinderten Kindern ein Anspruch auf Pflegegeld gewährleistet sein (Nähere Informationen zum Pflegegeld gibt es hier).

Konzept des Pflegegeldes

Zweck des Pflegegeldes ist es, einen Beitrag zum erhöhten pflegebedingten Aufwand zu leisten. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist es allerdings nur bei der zu pflegenden Person als zweckgebundene Geldleistung zu sehen. Bei pflegenden Angehörigen ist es als Einkommen zu werten, da es sich dabei um eine Entschädigung für erbrachte Betreuungsleistungen handelt, das uneingeschränkt für den Lebensunterhalt zur Verfügung steht“ (z.B. VwGH, Ra 2015/10/0090). Es wird daher bei Bezug der bedarfsorientierten Mindestsicherung bei der pflegenden Person als Einkommen angerechnet und kann unter Umständen dazu führen, dass keine Mindestsicherung zusteht.

80% der Pflege wird in Österreich von der Familie abgedeckt. Kann das Pflegegeld unter Umständen den Ausfall des Erwerbseinkommens abfedern?

Inwiefern kann Pflegegeld einen Ausfall des Erwerbseinkommens ersetzen?

Antonia (Name von der Autorin geändert) kam schwerstbehindert zur Welt. Die Beziehung ihrer Eltern ging kurz nach der Geburt zu Brüche. Nach dem Bezug des Kinderbetreuungsgeldes steht die Mutter von Antonia vor der schwierigen Frage des finanziellen Überlebens. Das Pflegegeld kann dieses Problem nur marginal lösen.

  • Mit dem Bezug des Pflegegeldes ist keine eigene Sozialversicherung verbunden, weder für den Betroffenen bzw. die Betroffene noch für die pflegende Person. Für alleinerziehende pflegende Elternteile kann die fehlende Krankenversicherung tatsächlich ein Problem darstellen, fehlt doch ein Partner/eine Partnerin, mit der sie sich mitversichern können. Seit dem Jahr 2013 besteht aber in solchen Fällen die Möglichkeit einer kostenlosen Selbstversicherung in der Krankenversicherung (§ 16 Abs 2a ASVG).
  • Das Pflegegeld wird nur 12x ausgezahlt.
  • Die Höhe des Pflegegeldes liegt in den ersten 5 Stufen unter der Armutsgefährdungsschwelle für Alleinstehende. Das Pflegegeld der Stufe 1 beträgt € 157,30 und bleibt bis zur Stufe 5 (von insgesamt 7 Stufen) unter € 1.000,00.
  • Das Pflegegeld der Stufe 1 entspricht einem Stundenlohn von bestenfalls € 2,38.
  • Ab der Stufe 5 ist u.a. ein monatlicher Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden pro Monat notwendig; im Vergleich dazu kommt man in einem Arbeitsverhältnis mit einer Normalarbeitszeit von 40 Stunden auf eine monatliche Arbeitszeit von 173 Stunden.
  • Viele behinderungsbedingte Mehraufwendungen – wie z.B. spezielle Therapien, für die die Krankenkasse lediglich einen kleinen oder keinen Kostenbeitrag leistet – müssen ebenfalls vom Pflegegeld abgedeckt werden und übersteigen oft alleine schon dessen Höhe.

Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass Pflegegeld kein nennenswerter Ersatz des Erwerbseinkommens für die pflegende Person darstellt.

Änderungsvorschläge zum Pflegegeld

Pflegegeld ist und bleibt ein Beitrag zu den behinderungsbedingten Mehraufwendungen – nicht mehr und nicht weniger.

Die Anrechnung als Einkommen (bei der bedarfsorientieren Mindestsicherung) sollte daher ernsthaft überdacht werden. Auch eine empfindliche Erhöhung des Pflegegeldes – wiewohl das bloße Andenken in diese Richtung bereits laute Aufschreie in der Politik verursacht – wäre durchaus wünschenswert und würde den Betroffenen das Leben, das ohnehin einige Hürden bereithält, ein bisschen erleichtern. 2% Valorisierung im Jahr 2016 – das erste Mal seit dem Jahr 2009 – kann man sich meines Erachtens keinesfalls stolz auf die Fahnen schreiben.

Endstation Mindestsicherung am Beispiel Niederösterreichs

Die Mindestsicherung gilt als letztes Auffangbecken. Grundsätzlich ist Voraussetzung für die Mindestsicherung der Einsatz der eigenen Arbeitskraft am allgemeinen Arbeitsmarkt.

Ein solcher wird dann nicht gefordert, wenn

  • Betreuungspflichten bei einem Kind unter 3 Jahren bestehen und keine anderen Betreuungsmöglichkeiten vorliegen oder
  • bei Pflege eines nahen Angehörigen bzw. einer nahen Angehörigen mit einem Pflegebedarf von mehr als 120 Stunden (ab der Pflegestufe 3) oder
  • bei Sterbebegleitung oder Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes.

Neben der vorherigen Verwertung des eigenen Vermögens (Ausnahmen Freibetrag, Immobilien zur Deckung des Wohnbedarfs etc.) wird die Mindestsicherung nur bis zu einem bestimmten Haushaltseinkommen gewährt: Einem Elternpaar mit einem Kind bis 18 Jahre in einer Mietwohnung (bei einem Eigenheim gibt es niedrigere Sätze für den Wohnbedarf) muss im Jahr 2016 im Monat ein Betrag von € 1.449,32 zur Verfügung stehen. Wenn der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin daher über diesen Betrag (netto) verdient, steht keine Mindestsicherung zu. Auch die Anrechnung des Pflegegeldes kann dazu führen, dass keine Mindestsicherung zusteht (Nähere Informationen zur Mindestsicherung findet man hier).

Lösungen dringend gesucht

Momentan wird die Aufgabe Pflege noch zu 80% von Angehörigen übernommen. Aber es stellt sich die Frage, wie lange sie sich diese harte Arbeit noch leisten werden können. Eine eigene sozialversicherungsrechtliche Unterstützungsleistung für pflegende Angehörige, die diese finanziell besser absichert und vor dem Abrutschen in die Armutsfalle schützt, würde den Betroffenen eine dringend notwendige Abhilfe schaffen. Jedenfalls aber sollte die Anrechnung des Pflegegeldes auf die Mindestsicherung der pflegenden Person überdacht werden.

Lösungen sind aber auch zu weiteren Herausforderungen, mit denen Eltern von behinderten Kindern in ihrem täglichen finanziellen (Über-)Lebenskampf konfrontiert sind, zu finden – Stichwort Zuständigkeitsdschungel. Mehr dazu im Teil II der Reihe „Aus dem Leben einer Familie mit erhöhtem Pflegebedarf“ nächste Woche am Freitag.